Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 05.06.1996 – 5 StR 276/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Il.
III.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 5. Juni 1996 in der Strafsache
gegen
Andre Jens D EEE zus ve. geboren am 8. BED 1961 in He,
Frieder Henry Werner Ro EB zus HM 3 dort geboren am BB. EB 1950,
1. Robert Ho Mm aus Hai. geboren am. EEEEES 1962 in Sun (Ge) .
2. Ingolf Heinz B ED cus Ho: geboren m I. mB 1954 in Ing .
32. Marc Le > zus 1.1 mm. geboren am &. mp 1963 in OEEE ,
4. Jens Ho me aus Hei, geboren am MB. CE 1963 in SD (Au)
5, Peter J mm aus HE. geboren an MM. Em 1957 in Brae /Ur Oi» ,
6. Andrea Gi EB 2 geborene CEEEEER
aus HR. dort geboren am . WER 1963,
wegen Betrugs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 1996 beschlossen:
1. Nach § 349 Abs. 2 StPO werden als unbegründet verworfen a) die Revision des Angeklagten DES gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 1994,
b) die Revision des Angeklagten Rep gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 1994,
c) die Revisionen der Angeklagten Robert Ho , BEEED, ce, Jens Home, SEE und Gü-WEB gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juli 1994.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten DB segen die Entscheidung über die Entschädigung wird als unbegründet verworfen; die Entscheidung entspricht
dem Gesetz.
3, Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-
mittel zu tragen.
Ergänzend zu den Antragsschriften des Genralbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann offenbleiben, ob die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der einzelnen Auftragserteilungen und Einzahlungen der Kunden als rechtlich jeweils selbständige Betrugshandlungen zutreffend ist (vgl. dazu BGH NStZ 1996, 296; BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1996
- 1 StR 596/95 -; vom 4. März 1996 - 4 StR 634/95 -; Urteil vom 25. April 1996 - 4 StR 612/95 -; Jeweils m.w.N.). Immerhin sind bei den Angeklagten Ro-
bert Ho, Ingolf BEE. Marc Lee und Frieder Rep eine größere Zahl von individuell zurechenbaren Täuschungshandlungen und dadurch bewirkten
Vermögensschädigungen festgestellt.
Eine etwa fehlerhafte Annahme der Konkurrenzen würde die Angeklagten nicht beschweren. Angesichts der professionellen Vorgehensweise bei einem solchen Fall organisierter Wirtschaftskriminalität und des Betrugsschadens in Millionenhöhe (bei den Angeklagten Ro-
bert Ho, Ingolf BEER und Andrea CUEED sogar elf bzw. zwölf Millionen DM) sind - die Einzelstrafen wurden jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen - die verhängten GCesamtstrafen zwischen
vier Jahren drei Monaten und zwei Jahren drei Monaten so milde, daß noch niedrigere Strafen nicht mehr hinnehmbar wären. Das gilt auch für den Angeklagten Robert Ho@iB, dem bei allen Fällen die Strafrahmenverschiebung nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB zugute kam. Im Fall der Verurteilung nur wegen einer Tat hätte nämlich bei ihm die schuldangemessene Strafe jedenfalls nicht dem nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen werden dürfen
(vgl. 8 263 Abs. 3 StGB).
Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Taten im Jahre 1989 beendet wurden. Die lange zurückliegende Tatzeit und die Verfahrensdauer hat das Landgericht bei allen Angeklagten sowohl bei den Einzelstrafen - ersichtlich auch bei der Wahl des Normalstrafrahmens - als auch bei der Gesamtstrafe "in erheb-
lichem Maße mildernd" berücksichtigt.
Auch wenn anzunehmen wäre, daß zusätzlich eine von Ermittlungsbehörden und Gerichten zu verantwortende Verfahrensverzögerung bis zur Entscheidung des Senats vor” gelegen hat, würde der Umstand, daß.das Landgericht eine solche Verfahrensverzögerung nicht ausdrücklich festgestellt und bei der Strafzumessung nicht besonders “gewürdigt hat (vgl. zuletzt BGHR StGB § 54 Bemessung 2; BCH wistra 1996, 19; jeweils m.w.N. und BVerfG - Kammer - NJW 1995, 1277), die Angeklagten hier nicht be-
schweren.
Die lange Verfahrensdauer begründet bei Fällen der vorliegenden Art allerdings nicht ohne weiteres eine für die Strafzumessung relevante Verfahrensverzögerung. ES handelt sich vorliegend um komplexe Warenterminbetrügereien mit zahlreichen Beteiligten und Geschädigten, wodurch auch Auslandsermittlungen in mehreren Ländern und umfängliche Buchprüfungen (die gerade durch die Tatbegehung begründet waren) notwendig wurden. Zudem hatten sich einige Beschuldigte zeitweilig ins Ausland abgesetzt. Bei dieser Sachlage könnte eine eventuelle Verfahrensverzögerung jedenfalls nicht von solchem Gewicht für die Strafzumessung sein, daß - selbst wenn die sonst schuldangemessene Strafe unterschritten werden könnte - noch mildere Strafen hätten verhängt werden
dürfen. Der Senat übersieht dabei die auch sonst beste-
henden gewichtigen Milderungsgründe nicht, namentlich die weitgehenden Geständnisse und das äußerst leichtfertige und teilweise unrechtmäßige Verhalten der Geschädigten. Dem stehen aber erhebliche Strafschärfungsgründe gegenüber, nämlich neben den oben schon genannten auch die Umstände, daß die Leichtfertigkeit der Geschädigten durch darauf abgestimmte verkaufspsychologisch trainierte "Loading"-Gespräche bestärkt und herbeigeführt wurde, sowie die gravierenden wirtschaftlichen Folgen für die Geschädigten, die teilweise exi-
stentiell ruiniert wurden.
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