Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 29.05.1996 – 2 StR 147/96

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 147/9

—_ . Hanklunt vom

29. Mai 1996

in der Strafsache

gegen

Horst A) aus Sch /Ts., geboren am 2. EEE 1956 in MED /Krs. Can (SCHE) ,

wegen Vergewaltigung u. a.

33

“ . . PS 0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 29. Mai

1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 1995 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe (UA S. 8/9) entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Strafverfolgung ist verjährt, soweit dem Angeklagten bei den unter 3 und 4 der Urteilsgründe (UA S. 8/9) festgestellten Vorfällen in den Jahren 1986 und 1987 jeweils auch ein Vergehen nach $S 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB zur Last gelegt wird, da insoweit die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit S 176 Abs. 5 StGB). In ihren Lauf fallen keine Unterbrechungshandlungen im Sinne von § 78 c StGB.

Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es ist auszuschließen, daß die Verurteilung nach 5 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB Auswirkungen auf den Strafausspruch hatte.

Jähnke Theune Niemöller

Detter Otten