Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 29.05.1996 – 2 StR 147/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 147/9
—_ . Hanklunt vom
29. Mai 1996
in der Strafsache
gegen
Horst A) aus Sch /Ts., geboren am 2. EEE 1956 in MED /Krs. Can (SCHE) ,
wegen Vergewaltigung u. a.
“ . . PS 0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 29. Mai
1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 1995 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe (UA S. 8/9) entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Strafverfolgung ist verjährt, soweit dem Angeklagten bei den unter 3 und 4 der Urteilsgründe (UA S. 8/9) festgestellten Vorfällen in den Jahren 1986 und 1987 jeweils auch ein Vergehen nach $S 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB zur Last gelegt wird, da insoweit die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit S 176 Abs. 5 StGB). In ihren Lauf fallen keine Unterbrechungshandlungen im Sinne von § 78 c StGB.
Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es ist auszuschließen, daß die Verurteilung nach 5 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB Auswirkungen auf den Strafausspruch hatte.
Jähnke Theune Niemöller
Detter Otten