Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 23.04.1996 – 4 StR 122/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. April 1996 in der Strafsache
gegen
cengiz ÖgR us si. seboren an
1972 in EEE (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1996 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. November 1995 im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) schweren Raubes in elf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ZU einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Au-Berdem hat es Maßregeln nach den SS 69, 69 a StGB angeordnet und Tatmittel eingezogen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo.
1. In den Fällen zum Nachteil der Geschädigten cin» und REED (UA 7/8) lag den Raubtaten eine Nötigungshandlung gegenüber beiden Tatopfern zugrunde; insoweit ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 28/29) - nur eine Tat im Rechtssinne gegeben (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. $S 249 Rdn. 11).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Eine darüber hinausgehende Zusammenfassung sämtlicher Raubtaten zu einer Tat, wie sie die Revision anstrebt, scheidet dagegen aus. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Rechtsprechung zu den "Polizeifluchtfällen" (vgl. BGHSt 22, 67, 76; Dreher/Tröndle .aa0 vor $S 52 Rän. 2 a, S 315 bRän.5c, 10 m.w.Nachw.) läßt sich auf Raubtaten der vorliegenden Art nicht übertragen.
2. Die Strafkammer hat das Vorliegen minder schwerer Fälle des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) rechtsfehlerfrei verneint, wobei sie dem das Tatbild strafschärfend prägenden Einsatz zweier geladener Maschinenpistolen in aus
Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise besonderes Gewicht beigemessen hat. Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unbegründet.
Da die Fälle zum Nachteil der Geschädigten CB und REM rechtlich als eine Tat zu bewerten sind, entfällt ein Fall des schweren Raubes. Für die (verbleibende) Tat setzt der Senat in entsprechender Anwendung des S 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht für den Fall zum Nachteil des CGeschädigten 3 3< |) zugemessene Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten als Einzelstrafe fest; hierdurch wird der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert.
Eine Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe ist nicht geboten. Im Hinblick auf die Höhe der Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe und die Vielzahl der weiteren - hohen - Einzelstrafen kann der Senat angesichts des unverändert gebliebenen Unrechtsgehalts der Gesamtheit der Taten ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender
rechtlicher Bewertung die Gesamtstrafe niedriger bemessen
hätte.
Steindorf RiBGH Maatz ist ur- Tolksdorf laubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Steindor£f
Kuckein Solin-Stojanovic