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BGH Beschluss vom 16.04.1996 – 4 StR 93/96

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. April 1996

in der Strafsache

gegen

Horst Wolfgang 2 iD zus SCWEMEB. geboren am GESSEEEEB 1923 in RB (Polen),

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 23. Oktober 1995 im gesamten Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von Anfang Oktober 1991 bis Januar 1993 die am 18. Dezember 1977 geborene, ihm zur Erziehung anvertraute Tochter Nadine

seiner Lebensgefährtin in 15 Fällen ohne Gewaltanwendung, aber unter Mißbrauch der mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit, zur manuellen Befriedigung veranlaßt und in fünf dieser Fälle zugleich mit seinem Finger in der Scheide des Mädchens manipuliert; drei der Taten wurden begangen, bevor Nadine das 14. Lebensjahr vollendet hatte.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. Februar 1996 Bezug genommen. Dagegen halten die Aussprüche über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat bezüglich der drei vor dem 14. Geburtstag Nadines begangenen Taten das Vorliegen eines minder schweren Falles des sexuellen Mißbrauchs von Kindern verneint und die Einzelstrafen (3 Jahre und 6 Monate sowie zweimal 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe) dem Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen. Die Strafrahmenwahl begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen ist die Zumessung der erkannten Einzelstrafen nicht nachvollziehbar begründet. Dies gilt auch für die Festsetzung der für die zwölf Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen festgesetzten Einzelstrafen von viermal einem Jahr und zehn Monaten und achtmal einem Jahr und sechs Monaten. Die Strafkammer hat nicht verständlich ge-

macht, daß die - angesichts der zahlreichen Milderungsgründe, insbesondere des fortgeschrittenen Lebensalters des jetzt 66 Jahre alten, bisher nicht bestraften Angeklagten, im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen ungeachtet der im Urteil angeführten Strafschärfungsgründe - sehr hohen Einzelstrafen den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich noch entsprechen, zumal sich die Strafkammer bei der Festsetzung der Einzelstrafen jeweils lediglich auf die zur Strafrahmenwahl "bereits aufgeführten Gesichtspunkte" bzw. pauschal auf die "Abwägung aller Gesichtspunkte" beruft. Der Senat muß demnach besorgen, daß die Strafkammer

- entgegen den anderslautenden Ausführungen im Urteil

(UA 18) - die vom Angeklagten im Rahmen seines Lebenslaufes geschilderten einschlägigen Verurteilungen aus den Jahren 1980 und 1986 doch strafschärfend gewürdigt hat, obwohl diese aus dem Bundeszentralregister bereits getilgt sind und deshalb nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden dürfen (S 51 Abs. 1 BZRG; vgl. BGHR BZRG S 46 Abs. 1 Tilgungs£frist 1; BGH NStZ 1991, 591).

Die Einzelstrafen sind deshalb neu zuzumessen. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage, so daß diese ebenfalls aufzuheben

ist.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2, Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache

an eine als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts Magdeburg zurück.

Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf

Maatz Solin-Stojanovic

Bauer,