Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 20.03.1996 – 5 StR 416/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 20. März 1996 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. Februar 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als.unbegründet verworfen.
Soweit der Angeklagte Freiheitsentziehung in Polen erlitten hat, wird der Anrechnungsmaßstab nach S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB dahin bestimmt, daß ein Tag Freiheitsentziehung einem Tag Freiheitsstrafe entspricht (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, daß in Verfahren wegen mehrerer Straftaten eines - zumal die Tatvorwürfe bestreitenden - Angeklagten die schriftlichen Urteilsgründe eine Beweiswürdigung zu jedem Einzelfall enthalten müssen, wobei freilich die zusammenfassende Darstellung solcher Gesichtspunkte angezeigt ist, die gleichermaßen
-für mehrere Taten gelten (vgl. Senatsbeschlüsse vom
heutigen Tag - 5 StR 415/95 und 5 StR 417/95 - zum gleichen Tatkomplex; vgl. ferner BGH NStZ 1994, 400). Dem wird nur schwerlich eine Beweiswürdigung gerecht, die - wie hier - das Protokoll einer richterlichen Vernehmung eines geständigen Mittäters im Umfang von drei-
zehn Seiten einrückt, ohne daß auch nur durch irgendwelche Gliederungsmerkmale eine Zuordnung zu den zahlreichen Einzeltaten hergestellt wird. Der Senat nimmt dies hier noch eben hin.
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