Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 20.03.1996 – 5 StR 415/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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> _StR 415/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 20. März 1996 in der Strafsache

gegen Andre B aus C ’ geboren am 1967 in G

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. November 1994 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, daß in Verfahren wegen vielfacher gleichförmiger Begehung einander ähnlicher Taten (sog. Punktesachen) die schriftlichen Urteilsgründe zugleich einfacher und übersichtlicher als hier geschehen gestaltet werden können und sollten: Jeweils bei den Feststellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen Würdigung und insbesondere bei der Strafzumessung liegt es nahe, diejenigen festgestellten Tatsachen, Beweisargumente, Rechtsausführungen und Strafzumessungsgesichtspunkte, die für alle oder mehrere Einzelfälle gleichermaßen gelten, jeweils zu Beginn des betreffenden Abschnitts der schriftlichen Urteilsgründe - "vor der Klammer" - zu schildern. Zudem wird es sich in Punktesachen stets empfehlen und die genannte Darstellungsweise fördern, die Einzelfälle mit einer Ordnungszahl zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Feststellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung gleichermaßen kennzeichnet (vgl. auch BGH NSt2Z 1994, 400).

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