Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 20.03.1996 – 5 StR 417/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 20. März 1996 in der Strafsache gegen

Alexander KB „aus Cm, geboren am @. Emm 1971 in LEE,

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Dezember 1994 wird nach Ss 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, daß in Verfahren wegen vielfacher gleichförmiger Begehung einander ähnlicher Taten (sog. Punktesachen) die schriftlichen Urteilsgründe zugleich einfacher und übersichtlicher als hier geschehen gestaltet werden können und sollten: Jeweils bei den Feststellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen würdigung und insbesondere bei der Strafzumessung liegt es nahe, diejenigen festgestellten Tatsachen, Beweisargumente, Rechtsausführungen und Strafzumessungsgesichtspunkte, die für alle oder mehrere Einzelfälle gleichermaßen gelten, jeweils zu Beginn des betreffenden Abschnitts der schriftlichen Urteilsgründe - "vor der Klammer" - zu schildern. Zudem wird es sich in Punktesachen stets empfehlen und die genannte Darstellungsweise fördern, die Einzelfälle mit einer Ordnungszahl zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Feststellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung gleichermaßen kennzeichnet (vgl. auch BGH NStZ 1994, 400).

Horstkotte Harms Schäfer Häger Nack