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BGH Beschluss vom 27.02.1996 – 4 StR 18/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SR

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

27. Februar 1996 in der Strafsache

gegen

Heiko S EB „aus HER, seboren am Em 1551 in DO 7

wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den

Straßenverkehr u.a.

Der 4.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am Februar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

27.

Il.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 30. Oktober 1995

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Nötigung in zwei Fällen und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

2. in den Aussprüchen über die wegen Geiselnahme verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Maßregelausspruch und die Einziehungsanordnung bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Nötigung, wegen Geiselnahme und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, letzterer in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren bestimmt. Außerdem hat es die sichergestellte Schreckschußpistole des Angeklagten eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Mit der Sachrüge hat die Revision den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den zum Schuldspruch wegen Geiselnahme getroffenen Feststellungen bemächtigte sich der Angeklagte des Zeugen ven mit vorgehaltener Waffe und zwang diesen, ihn mit dem Pkw in Richtung Suhl zu fahren. Unterwegs veranlaßte er den Zeugen während eines kurzen Halts in einem

Gdunklen Seitenweg - wiederum unter Bedrohung mit der Waffe -, auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen und ihn selbst während der Weiterfahrt das Fahrzeug lenken zu lassen.

Dieser Sachverhalt erfüllt unter Beachtung der vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 350, 359 = NStZ 1995, 129, 131) zur Auslegung des S 239 b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis aufgestellten Grundsätze nicht den Tatbestand der Geiselnahme. Wenn die qualifizierte Drohung - wie hier das Vorhalten der Schußwaffe - zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, wird die abgenötigte Handlung in der Regel ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt, ohne daß der Bemächtigungssituation die in 5 239 b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. August 1995 - 4 StR 435/95).

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte aber wegen Nötigung, § 240 Abs. 1 und 2 StGB, strafbar gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. 8§ 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht auf diese von der zugelassenen Anklage abweichende rechtliche Beurteilung hingewiesen worden ist.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen Geiselnahme. Die übrigen Einzelstrafen, der Maßregelausspruch und die Einziehungsanordnung werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie kön-

nen daher bestehenbleiben. Der Wegfall der Einzelstrafe wegen Geiselnahme, die zugleich die Einsatzstrafe ist, führt jedoch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

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