Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 27.02.1996 – 1 StR 60/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

„—T

ro vom

je)

27. Februar 1996

in der Strafsache

gegen

Nevzat TEE aus KERREEEEEEEE. seboren an W@. EB 1956 in Koggmmmmm (TOM),

Hiseyin CB „aus Tree, geboren am ww. EEE 1957 in cap (TEE).

Hiseyin TEE aus Schale. geboren an Bi. iR 1971 in Komm (T@MED) .

wegen

zu 1. und 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 3.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Februar 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Oktober 1995 werden als unbegründet verworfen; diejenige des Angeklagten Nevzat TB jedoch mit der Maßgabe, daß sein Mobiltelefon nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen wird (S 74 StGB).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Für das Mobiltelefon des Angeklagten Nevzı. Tamm kommt eine Verfallsanordnung nicht in Betracht." ... "Der Angeklagte Nevzat TB hat das Mobiltelefon weder für eine rechtswidrige Tat noch aus ihr erlangt. Doch liegen die Voraussetzungen der Einziehung nach S$S 74 Abs. 1 StGB vor. Nach den Feststellungen sollte das Mobiltelefon auf das verfahrensgegenständliche Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bezogene Verabredungen zwischen dem Angeklagten Nevzat TB und dem Scheinaufkäufer ermöglichen. Bereits derartige mittels des Mobiltelefons getroffene Verabredungen hätten den Tatbestand des Handeltreibens verwirklicht. Das Mobiltelefon ist daher nach den Vorstellungen des Angeklagten Nevzat

TB zur Begehung der Tat - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - bestimmt gewesen (vgl. Eser in Schönke/ Schröder, StGB 24. Aufl. § 74 kdn. 9a). Es unterliegt gemäß 8 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB der Einziehung."

Dem schließt sich der Senat an.

Der Senat kann die Verfallserklärung durch die Einziehungsanordnung ersetzen. Der Angeklagte hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die von den drei Angeklagten erhobenen allgemeinen Sachrügen einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Maul Granderath Brüning

wahl Schomburg