Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 26.06.1996 – 2 StR 622/95

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS . 2 StR 622/95 foun vom

26. Juni 1996

in der Strafsache gegen

zouhere A EB aus BEB, geboren am @. EEE 1955 in KGEEEEEER (Syrien), zu Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 26. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Juli 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß das D-Netz-Telefon des Angeklagten nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das D-Netz-Telefon des Angeklagten ist nach den Urteilsfeststellungen zur Begehung der Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestimmt gewesen. Es unterliegt deshalb der Einziehung gemäß S 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB. Eine Verfallanordnung kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. BGH Beschluß vom 27. Februar 1996 - 1 StR 60/96). Der Senat hat anstelle des Verfalls die Einziehung angeordnet. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPo).

Jähnke Theune Detter

Bode Athing