Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 21.02.1996 – 3 StR 617/95

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. Februar 1996 in der Strafsache

gegen

Thomas N dB aus NEED, seboren am ®. & :95 in re.

wegen Nötigung u.a.

72

Amt

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1996 einstimmig beschlossen:

1.

Im Fall II. 1 der Urteilsgründe (Vorfall vom 29. Januar 1995) wird das Verfahren auf den Vorwurf der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, mit Hausfriedensbruch und mit Sachbeschädigung gemäß

. Die Revision des Angeklagten gegen das Ur-

teil des Landgerichts Itzehoe vom 18. September 1995 wird mit der Maßgabe, daß im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Störung von Fernmeldeanlagen entfällt und der Angeklagte insoweit nur wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, mit Hausfriedensbruch und mit Sachbeschädigung verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(S 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei der Ahndung des Ge-

schehens vom 29. Januar 1995 nur nach den

verbleibenden Strafvorschriften zu einer geringeren Einzelstrafe gelangt wäre, zumal die Zerstörung des Telefonapparates der Geschädigten zur Verhinderung eines Hilferufes ungeachtet der Voraussetzungen des § 317 StGB bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten hätte berücksichtigt werden können.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

zschockelt Rissing-van Saan Blauth

Miebach winkler

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