Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 07.02.1996 – 3 StR 575/95

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A 4

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. Februar 1996 in der Strafsache

gegen

1. Josef R me aus CB. seboren un @. § 1952 in KB.

2. Sven R EEE aus LEW. dort geboren am @. BB 1993.

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

A ‚7?

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Februar 1996 gemäß S 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. I Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Juni 1995 wird

1. hinsichtlich des Angeklagten Josef

ra

a) das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B. IV. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist.

Im Umfang der Einstellung fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

p) die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gewerbsmä-Biger Hehlerei in 20 Fällen verurteilt ist;

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2. hinsichtlich des Angeklagten Sven REED der Urteilstenor dahingehend berichtigt, daß dieser Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in acht Fällen, der Begünstigung, der Steuerhehlerei und der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig ist.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

III. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

1. Bezüglich des Angeklagten Josef REED stellt der Senat im Fall B. IV. der Urteilsgründe (Komplex HER) auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziffer 1 StPO vorläufig ein. Dies hat die Änderung der Urteilsformel dahin, daß der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 20 Fällen verurteilt ist, und den Wegfall der in dem Fall B. IV. verhängten Einzelstrafe zur Folge.

Durch die Teileinstellung wird der Gesamtstrafenausspruch nicht berührt; der Senat kann angesichts der verbliebenen Summe der Einzelfreiheitsstrafen und der die Höhe der Gesamtstrafe bestimmenden Erwägungen ausschließen, daß das

Landgericht eine niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hätte, wenn es selbst die Teileinstellung vorgenommen hätte,

2. Bezüglich des Angeklagten Sven ROEEB hat der Senat in entsprechender Anwendung des S 354 Abs. 1 StPo den Schuldspruch wie aus der Beschlußformel ersichtlich geändert. Im Fall B. III. 1. d. der Urteilsgründe (Komplex ce GEEB- WB schule) nat der Angeklagte dadurch, daß er die Projektoren, die sein Vater durch Hehlerei erlangt hatte, "in der Absicht, die Gegenstände für seinen Vater und für sich zu sichern und sie möglichst nicht dem Zugriff der Polizei anheimzustellen", bei der Familie HB in Lohne versteckt hat (UA S. 29), keine Handlungsmodalität des § 259 Abs. 1 StGB, wohl aber den Tatbestand der Begünstigung (S 257 Abs. 1 StGB) erfüllt. Darüber hinaus hat er im Fall B. IV. der Urteilsgründe (Komplex HM) durch den Ankauf unversteuerter Zigaretten Steuerhehlerei (S 374 Abs. 1 AO) begangen, nicht aber Hehlerei (S 259 Abs. 1 StGB), weil dieses Delikt eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat voraussetzt.

Der Senat schließt aus, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er zuvor von der Anwendbarkeit des § 257 StGB und $S 374 AO Kenntnis erhalten hätte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, ändert die Korrektur des Schuldspruchs nichts am Unrechtsgehalt der dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalte. Da der Tatrichter die Höhe der Jugendstrafe ohnehin vornehmlich unter Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte bemessen hat (UA S. 55), ist die Möglichkeit auszu-

schließen, daß die Höhe der Strafe durch die unzutreffende rechtliche Subsumtion zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt sein könnte.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister