Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 09.01.1996 – 5 StR 699/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 699/95
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Januar 1996 in der Strafsache gegen
Thomas Jürgen KB aus DER, geboren am &. EEE» 1964 in Kreiiiiie.
wegen versuchter Vergewaltigung
is
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1996 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit. den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Preiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen Schuldspruch und Strafausspruch richtet. Hingegen führt die Revision mit der Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Hierzu hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:
"Die Anwendungsvoraussetzungen des § 66
Abs. 1 StGB liegen vor. Indessen verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob entsprechend S 72 Abs. 1 StGB statt der Sicherungsverwahrung eine Unterbringung nach S 64 StGB in Betracht kommt und ausreichend sein kann. Auch darauf aber kommt es an (Hanack in LK
10. Aufl. $S 72 Rdn. 22 unter Hinweis auf u.a. BGH, Urt. v. 10. Januar 1964 - 4 StR 482/63 -; ebenso Lackner, StGB 21. Aufl. § 66 Rdn. 15). Die Voraussetzungen einer Anordnung nach 5 64 StGB sind hier nicht von vornherein ausgeschlossen; insbesondere muß es nicht an Erfolgsaussichten nach Maßgabe von BVerfGE 91, 1 (= NStZ 1994, 578) fehlen. Ebensowenig läßt sich von vornherein ausschließen, daß mit solcher Anordnung die Allgemeinheit ausreichend geschützt werden kann, so daß es einer Sicherungsverwahrung nicht bedarf. Dafür können sprechen die festgestellten intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten, während seiner Haltschwäche u.U. therapeutisch begegnet werden kann. Das wird der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung - nach sachverständigem Rat - zu beurteilen haben.“
Dem schließt sich der Senat an. Die Urteilsfeststellungen zur fehlenden Alkohol-"Krankheit" oder -"Sucht" stehen der Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB nicht entgegen (vgl. nur BGHR StGB
Ss 64 Hang 1; § 64 Abs. 1 Hang 4; BGH bei Holtz
MDR 1994, 432). Gegebenenfalls wird der neue Tat-
richter sich im vorliegenden Fall auch mit der hier nicht fernliegenden Anordnung teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe (SS 67 Abs. 2 StGB) auseinanderzuset-
zen haben.
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