Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Urteil vom 20.12.1995 – 2 StR 113/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 113/95
m, vom
20. Dezember 1995
in der Strafsache gegen
Yüksel T REED aus FD 28 MB, geboren am ®. EEE 1919 in CU (TUE), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Gollwitzer Athing und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEED au: EEEEEEEEEED als Verteidiger des Angeklagten,
Justizsekretärin en als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Nebenklägers Alfred SCHIED wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1994 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit eine Verurteilung des Angeklagten Yüksel TB wegen der Messerstiche zum Nachteil des Nebenklägers unterblieben ist, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe: I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Opfer des Totschlags war der dreizehnjährige Matthias Sch. Opfer der gefährlichen Körperverletzung sein Vater Robert Sch®. Der Großvater des Getöteten, Alfred Sch@B, hatte sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Mit seiner Revision verfolgt er nunmehr - die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügend - das Ziel einer weitergehenden Verurteilung des Angeklagten; dieser hätte nach seiner Auffassung auch wegen eines gegen ihn selbst, den Nebenkläger, begangenen Mordversuchs verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte und die Mitangeklagten Erhan TB und Ahmet ABM fuhren am 2.5.1993 gegen 14.30 Uhr auf der Bundesautobahn A 7 in Fahrtrichtung Süden. In gleicher Richtung fuhr Robert Sch zusammen mit seinem Vater, dem Nebenkläger Alfred Sch, und seinen Kindern Matthias und Heiko. Unweit der Raststätte HB trafen die Beteiligten mit ihren Kraftfahrzeugen aufeinander. Ein Überholvorgang war Anlaß dafür, daß sich die jeweiligen Fahr-
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zeuginsassen durch Gesten über eine längere Fahrtstrecke hinweg wechselseitig beleidigten. Robert Sch wollte die Angeklagten zur Rede stellen. Er bedeutete ihnen deshalb, auf dem Standstreifen anzuhalten. Auf Drängen seines Sohnes (Erhan TEMEB) und seines Neffen (Ahmet AB), die das Verhalten des Robert schB als Aufforderung mißverstanden, sich zu prügeln, hielt der Angeklagte Yüksel TB sein Fahrzeug vor dem Pkw von Robert Sch auf dem Standstreifen an. Robert SchllB und die. Angeklagten stiegen aus. Sofort schlugen Erhan T&M und Ahmet AB auf Robert Sch ein. Dieser setzte sich mit Faustschlägen zur Wehr. Inzwischen war auch Alfred Sch@B ausgestiegen. Er versuchte Erhan TB von weiteren Tätlichkeiten gegenüber seinem Sohn abzuhalten. Während sich Alfred Sch mit Erhan T&M und Robert Sch mit Ahmet AGB prügelten, verließ auch Matthias Sch das Fahrzeug, um seinem Vater zu helfen. Yüksel T&M, der dies bemerkte, ging Matthias Sch» entgegen und drängte ihn hinter das von diesem soeben verlassene Fahrzeug zurück. Dort stach er ihm mit einem Messer zweimal in die linke Brustseite. Schwerverletzt lief Matthias Sch zwischen dem hinteren Fahrzeug und der rechten Fahrbahnbegrenzung seinem Vater entgegen, dem es zwischenzeitlich gelungen war, sich aus der Auseinandersetzung mit AB zu lösen. Etwa in Höhe des vorderen rechten Kotflügels brach Matthias Sch tot zusammen. Nun lief auch Yüksel TB auf dem gleichen Weg wie zuvor Matthias Sch nach vorne, um zu seinem Fahrzeug zu gelangen. Während er über Robert Sch@B hinwegstieg, der sich über seinen Sohn beugte, versetzte er diesem aus Angst, an der Flucht gehindert zu werden, und um ihn kampfunfähig zu machen, einen Messerstich in den Oberkörper. Sodann lief er
an Alfred Sch@B vorbei. Hierbei stach er ihm unmittelbar hintereinander zweimal mit dem Messer in den rechten Oberbauch, um auch ihn kampfunfähig zu machen. Alfred SchB befand sich in diesem Moment in einer Auseinandersetzung mit Ahmet AB. der sich ihm zugewandt hatte, nachdem Robert SchB. um seinem Sohn zu helfen, von ihm hatte ablassen müssen. Das Geschehen, innerhalb dessen der Angeklagte Yüksel Tem Matthias Sch tötete, sowie Robert und Alfred SchB schwer verletzte, dauerte insgesamt nicht länger als zwei Minuten.
2. In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage waren die Messerstiche zum Nachteil des Nebenklägers Alfred SchllB nicht dem Angeklagten Yüksel Tee, sondern dem Mitangeklagten Al zur Last gelegt worden. Die Strafkammer hat sich deshalb gehindert gesehen, den Angeklagten Yüksel TB auch wegen dieser Messerstiche zu verurteilen. Für Yüksel Tee handele es sich bei den festgestellten Messerstichen zum Nachteil der Mitglieder der Familie ScCB nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich um selbständige Taten im Sinne von 5 264 StPO. Tat im Sinne dieser Bestimmung könne stets nur das dem einzelnen Angeklagten zur Last gelegte Vorkommnis sein. Indem die Anklage die Tat zum Nachteil von Alfred SChB aber dem Angeklagten Alp als Alleintäter zur Last legte, habe sie die Tat, die den Rahmen für die Prüfung der Strafbarkeit des Angeklagten Yüksel Tem abgebe, auf die Messerstiche gegen Matthias und Robert Sch begrenzt.
III.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht hätte vielmehr auch die Messerstiche, die der Angeklagte dem Beschwerdeführer zugefügt hat, zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen müssen; denn dieser Vorgang war Bestandteil der in der Anklage bezeichneten Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellte (5 264 StPO).
Der Begriff der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zur Tat als Prozeßgegenstand gehört dabei nicht nur der Geschehensablauf, der dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegt worden ist, sondern darüberhinaus dessen gesamtes Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 32, 215, 216 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 7. November 1995 - 4 StR 608/95). Die Frage der Einheitlichkeit des Vorgangs beurteilt sich dabei auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhandlung; danach kann sich auch ein Geschehnis, das in der zugelassenen Anklage noch nicht erwähnt oder aber - wie im vorliegenden Falle - einem anderen Täter zugeordnet worden war, als Bestandteil der Tat darstellen, über die das Gericht zu urteilen hat.
So verhält es sich hier. Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen zweimal mit dem Messer auf Alfred Schi» einstach, bildet dieses Handeln mit dem voraufgegangenen, ihm in der Anklage zur Last gelegten Geschehen nach der
Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang und damit eine einzige Tat (3 264 StPO). Der zeitliche und örtliche Zusammenhang liegt auf der Hand. Das gesamte, turbulenzartige Geschehen, das sich zwischen den Insassen der beiden Fahrzeuge abspielte, dauerte nur ein bis zwei Minuten; lediglich Augenblicke lagen zwischen dem tödlichen Einstechen des Angeklagten auf Matthias Sch. seinen Messerstichen gegen den über seinen sterbenden Sohn gebeugten Robert Sch@#B und den weiteren Stichen, die er dem im Kampf mit A@BEB begriffenen Beschwerdeführer versetzte. All dies geschah auf engstem Raum, nämlich hinter dem Heck des Volvo-Pkw, an dessen Seite und im Zwischenraum zwischen diesem Wagen und dem im Abstand von nur einer halben Fahrzeuglänge davor stehenden Mercedes-Pkw. Zudem waren die Vorgänge, geprägt durch eine zwischen den Insassen der jeweiligen Fahrzeuge entstandene, offen gezeigte und nach dem Anhalten sogleich in Tätlichkeiten mündende Feindseligkeit, situativ und nach der Motivationslage der Beteiligten derart miteinander verknüpft, daß es der natürlichen Lebensauffassung zuwiderliefe, sie isoliert zu beurteilen; ohne Miteinbeziehung des gesamten Geschehens, das Augenblicke zuvor auf dem Standstreifen begonnen hatte, könnte das Einstechen des Angeklagten auf den Beschwerdeführer nicht verständlich dargestellt werden. Alle Einzelhandlungen, die der Angeklagte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung zum Nachteil der drei Geschädigten begangen hat, bilden hiernach - wiewohl sie materiellrechtlich mehrere (§ 53 StGB) und gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtete Straftaten darstellen - im Sinne des § 264 StPO eine einzige Tat.
Dem steht die von der Strafkammer als Beleg für fehlende Tatidentität herangezogene Entscheidung BGHSt 32, 215 ff nicht entgegen, in der der Senat in einem Falle der Verurteilung wegen Mordes nach Anklage wegen Strafvereitelung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß dort, wo nach der Anklage für Teile eines Gesamtgeschehens verschiedene Personen als Täter beschuldigt werden, eine Tat im Sinne des § 264 StPO stets nur das dem einzelnen Angeklagten zur Last gelegte Vorkommnis sein könne. Denn der Senat hat einschränkend dargelegt (a.a.O. S. 217), daß dies nur dort gelte, wo voneinander trennbare, sich nicht überschneidende oder ineinander übergehende Geschehensabläufe vorlägen. Nur in diesen Fällen begrenze die Anklage, die eines von mehreren Geschehnissen einem Mitangeklagten als Alleintäter zur Last legt, zugleich die Tat, die den Rahmen für die Prüfung der Strafbarkeit des anderen Angeklagten abgibt. So lag der Fall hier aber gerade nicht.
Das Landgericht hätte daher den Angeklagten auch wegen der dem Nebenkläger zugefügten Messerstiche aburteilen müssen. Daß der Nebenkläger innerhalb der Frist des S 345 StPO wegen dieses Rechtsfehlers keine Verfahrensrüge erhoben hat, ist ohne Belang. Denn der Senat hatte auf die zulässige Revision des Nebenklägers hin zu überprüfen, ob der Tatrichter das gesamte Tatgeschehen im Sinne des § 264 StPO erfaßt hat (BGH StV 1981, 127, 128 m.w.N.).
Der festgestellte Rechtsfehler zwingt daher zur Aufhebung des Urteils, soweit eine Verurteilung des Angeklagten Yüksel T@EMEB wegen der Messerstiche zum Nachteil des Beschwerdeführers unterblieben ist. Die zum äußeren Tatge-
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schehen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Senat kann angesichts der auch zu dieser Tathandlung im wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten ausschließen, daß dieser sich zum äußeren Tatgeschehen anders als geschehen hätte verteidigen können.
Zu einer Erweiterung des Schuldspruchs im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Nebenklägers sieht sich der Senat nicht in der Lage, nachdem das Landgericht zur inneren Tatseite lediglich festgestellt hat, daß der Angeklagte auf den Nebenkläger eingestochen hat, "um auch ihn kampfunfähig zu machen bzw. zu erreichen, daß er den Kampf mit A> beendet" (UA S. 15). Das Landgericht wird umfassend neue Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen und danach das festgestellte äußere Tatgeschehen zu bewerten haben.
Der Aufhebung unterliegt das Urteil auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen.
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Der Senat hat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet (vgl. BGHSt 35, 267).
Jähnke Niemöller Gollwitzer Athing Otten