Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 20.12.1995 – 2 StR 113/95

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 113/95

FH N . vom

20. Dezember 1995

in der Strafsache

gegen

1. Errhan TED „aus FO 2 ME, dort geboren am®. di 1976,

2. Yüksel T ED aus Pe ae ME, geboren am @. EEE 1949 in CC (TUE), zur Zeit in Un-

tersuchungshaft,

3. Ahmet A EB A A„aus FEED a MED, Seboren am ®. ED 1965 in CU (TUE) ,

wegen Totschlags u.a.

Seo.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember

1995 gemäß S 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger Robert und Sabine SCh@B gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom i2. Juli 1994 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

Soweit sich die Revisionen gegen die Angeklagten Erhan TED und Ahmet Al richten, sind sie unzulässig. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO haben die Nebenkläger das angefochtene Urteil nur insoweit angegriffen, als es den Angeklagten Yüksel TB betrifft. Die gegen die Ange-

klagten Erhan T@&B und Ahmet ABB gerichteten Aufhebungs-

anträge wurden erst nach Ablauf dieser Frist gestellt und sind daher verspätet.

Im übrigen wäre die Revision hinsichtlich dieser Angeklagten auch aus anderen Gründen unzulässig. Dies ergibt sich hinsichtlich des zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten Erhan TB aus S 80 Abs. 3 JGG (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1995 - 2 StR 470/95, zum Abdruck in BGHSt bestimmmt). Bei den gegen Ahmet Aw gerichteten Rechts-

mitteln ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer

nicht, daß sie die Verurteilung dieses Angeklagten mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer

Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).

Für die gegen den Angeklagten Yüksel TEE gerichteten Revisionen fehlt beiden Nebenklägern die Anfechtungsbefugnis, soweit sie die unterbliebene Verurteilung dieses Angeklagten wegen einer Körperverletzung zum Nachteil des Alfred SchB beanstanden (S 395 StPO). Gleiches gilt für die Nebenklägerin Sabine SchB im Hinblick auf die Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers Robert Sch.

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Soweit die Rechtsmittel zulässig sind, sind sie daher unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo.

Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Beschwerdeführer gemäß 5 473 Abs. 1 Satz 1 die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO 8 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschl. v. 14. November 1994 - 5 StR 592/94 und vom 24. Oktober 1995 - 4 StR 542/95).

Jähnke Niemöller Gollwitzer Athing Otten

„ar