Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 05.06.1996 – 2 StR 470/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Al vom
5. Juni 1996
in der Strafsache gegen
1. Ciocchino o EEE zus FEREEEEB, geboren am ®@. BR 1961 in Pa di Modi (EEE), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
2. Antonio G EEE aus FOREEEEB. geboren am ©. GE 1969 in P@i ci vom (1 EEE) .
3. Rosario G EEE aus FEB, geboren am @. EEE 1976 in Pi di Mo@iEE> (ICE) ,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 1 und Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 1995 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Angeklagten OB und Rosario GEB richtet. Der Senat schließt sich insoweit dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 16. April 1996 unter anderem folgendes ausgeführt hat:
"1, Die Revision gegen den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten Rosario CB ist unzulässig, weil gemäß 5 80 Abs. 3 JGG eine Anschlußbefugnis des Nebenklägers nicht besteht...
2. Die Revision gegen den Angeklagten On ist unzulässig, weil die Revision zwar die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, aber keinen Revisionsamtrag stellt und die Rügen auch nicht ausführt, so daß sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen läßt, ob das Urteil mit dem Ziel der Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung,. die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt, angefochten oder ob nur der Strafausspruch beanstandet wird (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2,5)..."
Die gegen den Angeklagten Antonio CB gerichtete Revision des Nebenklägers ist unbegründet im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Niemöller Gollwitzer Detter
Athing Otten