Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 28.11.1995 – 5 StR 580/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 28. November 1995 in der Strafsache
gegen
Vladimir S v EEE aus BEE, geboren am @. WEEEmp 1951 in Wade (Pe) ,
wegen Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1995 beschlossen:
Die Anträge der Nebenklägerinnen Olga und Petra LjB auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 1995 werden auf ihre Kosten ver-
worfen.
Gründe§
Das Urteil des Landgerichts wurde dem Vertreter der Nebenklägerinnen, die Revision eingelegt hatten, am 26. Mai 1995 zugestellt. Nachdem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Revisionsbegründungen eingegangen waren, hat das Landgericht die Revisionen der Nebenklägerinnen mit Beschlüssen vom 18. Juli 1995 und 23. August 1995 nach
8 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerinnen begehren die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.
Es kann dahinstehen, ob die Anträge auf Entscheidung des Revisionsgerichts rechtzeitig gestellt sind; sie sind jedenfalls nicht begründet. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO sind beim Landgericht keine Revisionsbegründungen eingegangen. Dieses hat die Revisionen daher zu Recht als unzulässig gemäß 3 346 Abs. 1 StPO verworfen.
Den Nebenklägerinnen kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ihr Prozeßvertreter hat es schuldhaft versäumt, die Revisionsbegründungsfristen einzuhalten. Sein Verschulden müssen sich die Nebenklägerinnen zurechnen lassen (BGH, Beschluß vom 15. September 1995
- 2 StR 386/95 -).
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