Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 15.09.1995 – 2 StR 386/95

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Arıhu.

vom

15. September 1995

in der Strafsache

gegen

Michael Franz PB EB A Acaus Bo, Teboren am @&. Gm 1955 in LEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Nebenklägers am 15. September 1995 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers Hubertus Peter Sn vom 18. Dezember 1994, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Dezember 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe§

Der Nebenkläger begehrt "zur Einlegung eines Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Er sei zwar in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten worden, dieser habe ihn aber erstmals am 14. Dezember 1994 in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht und informiert, "eine zufriedenstellende Erklärung der Urteilsfindung sei jedoch nicht erfolgt". Im übrigen sei ihm eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden.

Dem Nebenkläger kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist schon deshalb nicht gewährt werden, weil er nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist des S 341 Abs. 1 StPo gehindert war. Offenbleiben kann, ob eine Wiedereinsetzung nicht unzulässig ist, weil die versäumte Handlung (Revisionseinlegung) nicht innerhalb der Frist des S 45

Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt ist. Aus dem Vortrag des Nebenklägers ergibt sich nämlich, daß zumindest ein Verschulden seines Bevollmächtigten für die Versäumung der Frist ursächlich gewesen ist. Dieses Verschulden muß der Nebenkläger sich aber zurechnen lassen (BGH NStZ 1982, 212; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. Rdn. 19; Maul in KK 3. Aufl. Rdn. 34 jeweils zu § 44 StPO).

Ohne Bedeutung ist, daß dem Nebenkläger keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Er war in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten. Gemäß S 401 Abs. 2 Satz 1 StPO kann er abweichend von S$S 44 Satz 2 StPO in einem solchen Fall Wiedereinsetzung nicht erfolgreich

begehren.

Da der Nebenkläger bisher noch nicht Revision eingelegt hat, bedurfte es abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts keiner Verwerfung des Rechtsmittels gemäß S 346 Abs. 1 StPO.

Niemöller Theune Detter Bode Athing