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BGH Urteil vom 02.11.1995 – 1 StR 167/95

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 167/95

Manche nn vom

2. November 1995

in der Strafsache

gegen

Martha Maria Elisabeth M CEEEEEEEEE> - D Ep , geborene MB aus BER TEE, geboren am E. EEE 1963 in Reim,

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsanmer,

Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Eu

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEEED aus EEE als Verteidiger,

Justizobersekretär iEEEEn “

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. November 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision, die Strafkammer habe das Mordmerkmal der Heimtücke zu Unrecht verneint und bei der Strafrahmenmilderung aufgrund § 21 StGB nicht erkennbar gemacht, daß es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelte, die sie zu treffen hatte. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

1. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags gehen allerdings fehl.

Maßgebend für die Beurteilung, ob der Täter die Argund Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewußt zur Tötung ausgenutzt, somit heimtückisch gehandelt hat, ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs und damit der Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 16 m.w.Nachw.). Bei Versuchsbeginn war das Opfer jedoch, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, nicht mehr arglos. Als die Angeklagte das Tatopfer mit vorgehaltener Pistole zwang, sie in seinem Pkw zum Jeep der Angeklagten zu fahren, und es dort mit der Drohung, es andernfalls zu erschießen, zum Umsteigen in den Jeep der Angeklagten zwang, war dem Tatopfer klar, daß die Angeklagte ihm nach dem Leben trachtete. Dieser Argwohn hielt über die längere Zeitspanne an, in der die Angeklagte die Nebenklägerin in ihrer Gewalt hielt bis zum Beginn des Tötungsversuchs. Die Annahme des Landgerichts, das Tatopfer sei nicht über diese gesamte Zeitspanne stets wehrlos gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. So hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Geschädigte die objektive Möglichkeit hatte, während der erzwungenen Fahrt im Jeep der Angeklagten vom Beifahrersitz aus die auf dem Schoß der Angeklagten liegende Pistole zu ergreifen und sich auf diese Weise zu wehren. Diese Folgerung ist nicht nur möglich, sondern lag hier ausgesprochen nahe. Weiterer Feststellungen bedurfte es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Offen bleiben kann daher, ob die Überlegungen der Strafkammer zu sonstigen Verteidigungsmöglichkeiten des Tatopfers frei von den von der Revision behaupteten Widersprüchen und Unklarheiten sind oder ob die von ihr angeführten Umstände die hieraus gezogenen Schlüsse rechtfertigen.

2. Gleichwohl kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seiner umfassenden Kognitionspflicht nicht genügt hat. Das Sachurteil muß den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozeßstoff erschöpfen; der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang, der den Gegenstand der Untersuchung bildet, muß vollständig abgeurteilt werden (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. S 260 Rdn. 17). Das ist hier nicht geschehen.

Nach den entsprechend der zugelassenen Anklage getroffenen Feststellungen liegt es nahe, daß die Angeklagte durch die festgestellte Entführung des Tatopfers auch das Verbrechen der Geiselnahme (S 239 b Abs. 1 StGB, vgl. BGH NJW 1995, 129 ff.) begangen hat. Hierzu verhält sich das Urteil nicht. Es ändert nichts, daß die Anklage diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erwähnt hat; dieser Umstand hätte nur Anlaß zu einem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO gegeben. Die versäumte Prüfung hat der neue Tatrichter nachzuholen.

Da hier das Verbrechen der Geiselnahme tateinheitlich mit dem versuchten Totschlag in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm begangen worden sein kann (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. S 239 b Rdn. 4), war der Schuldspruch aufzuheben.

3. Da infolge der Aufhebung der Verurteilung die Sträfe neu zugemessen werden muß, bedarf es einer näheren Erörterung der von der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung erhobenen Beanstandungen nicht. Doch teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß aus der Formulie-

rung, "in Anwendung des § 21 StGB gelangte die Kammer zu einer Strafrahmenverschiebung ...", nicht geschlossen werden kann, die Strafkammer sei sich ihres Ermessens bei der Frage der Milderung des Regelstrafrahmens nicht bewußt gewesen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Brüning Wahl