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BGH Urteil vom 31.10.1995 – 5 StR 470/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ta BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 470/95 URTEIL
vom 31. Oktober 1995 in der Strafsache gegen
1. Mario M EB aus Dem, geboren am @W. EEE» 1973 in KOM wu.
2. Axel P F ED 4 CO„aus zei, geboren am 8. @MEM 1975 in Kö wu.
3. Bruno I m „aus DEE, geboren am @. mm 1975 in KO wu Cu.
wegen Beihilfe zum versuchten Mord u. a.
AR
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1995, an der teilgenommen ha-
ben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte
Basdorf
Nack
Pfister
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtanwalt EB
als Vertreter des -Nebenklägers, . Rechtsanwalt >
als Verteidiger des Angeklagten N, ‚Rechtsanwalt ED
als Verteidiger des
Angeklagten Pie,
Rechtsanwalt EB als Verteidiger des Angeklagten IB:
Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Januar 1995 im Rechtsfolgenausspruch gegen alle Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten PiB wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit (täterschaftlich begangener gemeinschaftlicher) gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung (M&&- WB ferner wegen eines Vergehens nach § 86a StGB) zu folgenden Jugendstrafen, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt: Den zur Tatzeit 18 Jahre alten Mario MER
zu zwei Jahren, den zur Tatzeit 17 Jahre alten Axel Pf zu einem Jahr und sechs Monaten und den zur Tatzeit 16 Jahre alten Bruno IB zu zwei Jahren Jugendstrafe. Die zu Ungunsten der Angeklagten auf die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Die Revision des Angeklagten Pf ist unbegründet.
1. Am späten Abend des 8. Mai 1992 beschloß eine Gruppe von 15 jungen Leuten, darunter die drei Angeklagten, zu einer Diskothek in Wei - REEEB zu fahren. Dabei war davon die Rede, daß sich dort Ausländer aus dem nahegelegenen Asylbewerberheim aufhalten könnten, die man mißhandeln könne. Nach Mitternacht betrat die Gruppe die Diskothek, in der sich auch der Geschädigte Steve EWR, ein nigerianischer Asylbewerber, aufhielt.
Einige Personen aus der Gruppe, darunter der Angeklagte Mario MW, streckten den rechten Arm aus und riefen "Heil Hitler" und "Sieg heil". Vier bis fünf Personen aus der Gruppe provozierten den Geschädigten, indem sie die Bewegungsabläufe von Affen nachahmten und "Heil Hitler", "Ausländer raus" und "White Power" riefen. Mehrere Personen, darunter die Angeklagten, beschimpften ihn als "Negerschwein". Der Aufforderung, mit vor die Tür zu kommen, kam der Geschädigte nach, um die Gelegenheit zur Flucht zu nutzen.
Draußen wurde der Geschädigte jedoch von
sechs Personen, darunter den Angeklagten, in ag-
gressiver Haltung umstellt. Als er zu seiner Verteidigung eine abgebrochene Bierflasche ergriff,
zog der bereits Verurteilte Sch seine Gaspistole und richtete sie mit den Worten "Ich drück
ab! Ich drück ab!" drohend auf den Geschädigten.
Einigen Gästen gelang es Jedoch, den Geschädigten in den Gastraum zurückzubringen.
In der Diskothek beschimpften mehrere Personen aus der Gruppe den Geschädigten erneut und riefen ausländerfeindliche Parolen. Der bereits Verurteilte Kai MÜBB, hinter dem der Angeklagte Pin stand, trat an den Geschädigten heran und sagte: "Muß ich denn hier alles allein machen, jetzt mach ich ihn platt!". Kai MÜWWP riß dem Geschädigten die Mütze vom Kopf und goß Bier hinein. Dann nahm er ihn in den Schwitzkasten und schlug auf ihn ein, wobei er rief: "Jetzt mache ich den Neger platt!". Die Angeklagten und weitere Mitglieder der Gruppe bildeten einen Kreis, um andere Gäste
an
der Hilfeleistung zu hindern.
Kai MÜ@BB zerrte den Geschädigten unter wuchtigen Schlägen in den Vorraum der Diskothek. Die Angeklagten, die erkannten, daß Kai MÜ@P den Geschädigten töten wollte, entschlossen sich aus Rassenhaß beziehungsweise Ausländerhaß, Kai Müll nach Kräften zu unterstützen. Einer aus der Gruppe rief wiederholt "Nigger, Nigger!", zahlreiche andere Gruppenmitglieder fielen in diese Rufe ein, die sich schließlich zu einem Stakkato steigerten. Kai MB wurde dabei in seinem Tötungswillen be-
stärkt; er schlug auf den Geschädigten im Rhythmus der Rufe ein. Die Angeklagten feuerten Kai Müdp
an, indem sie mehrfach "Hängt ihn auf!" "White Power!" riefen. Andere wiederum riefen "Negerschwein! White Power! Ku-Klux-Klan!". Die Ange-
klagten und ihre Mittäter traten darüber hinaus mehrfach gegen den Körper des Geschädigten, um Kai MÜ@R bei seinen Handlungen zu unterstützen. Kai MÜBBEB setzte seine Angriffe fort.
Der Geschädigte hielt sich an einem Absperrgitter fest. Der Zeuge K&B, der ihm zur Hilfe kommen wollte, wurde daran unter anderem von den Angeklagten gehindert. Ein Gruppenmitglied sagte zu KEB: "Das ist ein Neger, das ist kein Mensch, den machen wir kalt, das ist sowieso kein Mensch!" Kai MI zerrte so stark an dem Geschädigten, daß er das Gitter aus der Verankerung hob. Als ein anderes Gruppenmitglied schrie: "Hat denn keiner einen Strick? Aufhängen das Schwein!", erwiderte Kai Mi: "Ist doch egal, ob wir ihn draußen aufhängen oder hier das Genick brechen." und sprang mit seinen beschuhten Füßen auf den Geschädigten. Dieses Geschehen und die Gespräche hatten auch die Angeklagten verfolgt; sie wußten nun, daß Kai Müßwm den Geschädigten töten wollte, der zu diesem Zeitpunkt vermutlich bereits das Bewußtsein verlo-
ren hatte.
Kai MÜWWB zerrte den Geschädigten unter weiteren Anfeuerungsrufen, auch von den Angeklagten, vor die Diskothek. Ein Gruppenmitglied sagte: "Hat denn niemand einen Benzinkanister? Anstecken den Neger!". Kai MÜWWEB versuchte daraufhin, die Jacke
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des Geschädigten mit einem Feuerzeug anzuzünden. Als dieses nicht gelang, rief jemand aus der Gruppe: "Dann ertränken wir das Schwein eben!" Kai MÜMEB schleifte den Geschädigten zu dem nahegele-
genen SC sce und warf den Bewußtlosen in das Wasser.
Erst nach etwa 30 Sekunden gelang es dem Zeugen KEEB, zu dem Geschädigten vorzudringen und diesen aus dem Wasser zu ziehen. Kai MÜlIB kommentierte das mit den Worten: "Jetzt ist er sowieso tot. Jetzt brauchst du ihn auch nicht mehr rauszuziehen!" Als bekannt wurde, daß die Polizei verständigt worden war, flüchtete die Gruppe. Jeder in der Gruppe ging davon aus, daß der Geschädigte tot
sei.
Der Geschädigte erlitt schwere Verletzungen am Kopf und am ganzen Körper; ein Luftröhrenschnitt des Notarztes rettete ihm das Leben. Er ist traumatisiert und muß sich bis heute psychologisch behandeln lassen.
2. Die Jugendstrafen hat das Landgericht wegen der Schwere der Schuld (5 17 Abs. 2 JGG) verhängt. Bei der Strafhöhenbemessung hat das Landgericht ausgeführt: "Erwägungen zur Schwere der Schuld waren nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie dem Erreichen des Erziehungszweckes nicht entgegenstan-
den".
Ir
a) Mario MW sei in schwierigen sozialen Verhältnissen aufgewachsen. Er habe deshalb in rechtsradikalen Jugendgruppen Geborgenheit gesucht. Nach dieser Tat habe er sich von den Gruppen losgesagt. Da er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei die Tat Ausdruck eines enormen Erziehungsdefizits zur Tatzeit. Inzwischen bereue er die Tat und habe sich bereit erklärt, Schmerzensgeld zu zahlen. Gemäß
§ 31 Abs. 3 JGG hat das Landgericht davon abgesehen, zwei nach der Tat erfolgte Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr
(s 31 JGG), deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, einzubeziehen, um positive Entwicklungsansätze nicht zunichte zu machen.
b) Axel PB sei in sehr geordneten sozialen Verhältnissen ausgewachsen, er habe nie der rechtsradikalen Szene angehört und sei im Begriff, das Fachabitur zu erlangen. Die Tat sei eine "episodenhafte Erscheinung", er habe zur Tataufklärung beigetragen und sich bereit erklärt, Schmerzensgeld zu zahlen.
c) Bruno JB. der in geordneten Verhältnissen
aufgewachsen sei, habe einen hohen Erziehungsbe-
darf. Da er zur Tatzeit gegen Ausländer erhebliche Vorurteile gehabt habe, sei die Tat Ausdruck eines "bedenklichen Entwicklungsdefizits", zumal er vor der Tat aus ausländerfeindlichen Motiven eine gefährliche Körperverletzung begangen habe. Er habe sich aber aus der rechtsradikalen Szene zurückge-
zogen, einen Täter-Opfer-Ausgleich versucht und sich zu Schmerzensgeldzahlungen bereit erklärt. Gemäß 5 31 Abs. 3 JGG hat das Landgericht davon abgesehen, die nach dieser Tat erfolgte Verurteilung wegen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung einzubeziehen, denn "die Einbeziehung ... hätte die Kammer gezwungen, eine nicht bewährungsfähige Einheitsjugendstrafe zu bilden".
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
1. Die Jugendstrafen dürfen nicht so gering bemessen sein, daß das Maß der Schuld verniedlicht wird; sonst verfehlen sie die erzieherischen Zwekke des $S 18 Abs. 2 JGG (vgl. BGHR JIGG S 18 Abs. 2 Strafzwecke 3).
a) Beherrschender Strafzweck des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke. Er ist auch dann vor-
rangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - wegen der Schwere der Schuld (S 17
Abs. 2 JGG) verhängt wird.
Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist: Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten (BGHR JGG S 18
Abs. 2 Strafzwecke und Erziehung 4; BGH NJW 1992,
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380; BGH StV 1994, 598, 599 m.w.N). Das Gewicht des Tatunrechts muß auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1).
b) Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen im vorliegenden Fall aber nicht in Widerstreit. In der Regel - und so auch hier - stehen sie miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber keine selbständige Bedeutung zu (BGH StV 1994, 598, 599).
Das Persönlichkeitsbild der Angeklagten und ihre bei der Tat zum Ausdruck gekommene Einstellung legen strengere Rechtsfolgen nahe als sie verhängt worden sind, gerade um die erforderliche erzieherische Einwirkung zu erzielen. Ihre rassistische fremdenfeindliche Gewaltbereitschaft bis hin zu einer in einer Pogromstimmung verübten - von Gefühlsroheit und besonderer Brutalität geprägten - Teilnahme an einem Tötungsdelikt aus niedrigen Beweggründen zeigt ein außerordentliches Erziehungsdefizit auf, dem anders als durch den Vollzug von Jugendstrafe nur in Ausnahmefällen begegnet werden
darf.
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2. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles hat das Landgericht ungeachtet der von ihm aufgezeigten Milderungsgründe nicht hinreichend belegt. Dies gilt umso mehr, als die Anwendung des S 31 Abs. 3 Satz 1 JGG mit der Folge einer weiteren Bewährungsstrafe gegen Mario MB und Bruno IE neben den rechtskräftig verhängten Bewährungsstrafen nicht in überprüfbarer Weise begründet ist. Es fehlt bereits an der näheren Darstellung der Taten, ihrer Umstände und der Tatzeiten.
S 31 Abs. 2 JGG sieht unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge einzelner Straftaten grundsätzlich eine Einbeziehung bereits rechtskräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt sind, in ein neues Urteil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten vor. Von der Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (S 31 Abs. 3 Satz 1 JGG). Voraussetzung ist jedoch, daß Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (BGH, Beschluß vom
12. Juli 1995 - 2 StR 60/95 - m.w.N.). Solche Gründe sind dem angefochtenen Urteil nicht zu ent-
nehmen.
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Für die Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe spricht hier zudem der Umstand, daß selbst gegen Erwachsene bei gleicher Vorverurteilungslage nach § 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre, ferner die Einschlägigkeit der einbeziehungsfähigen Verurteilungen wegen Vergehen nach s§ 223a StGB.
3. Dennoch hat der Senat erwogen, die Revisionen der Staatsanwaltschaft im Hinblick darauf zu verwerfen, daß seit Begehung der Tat weit mehr als drei Jahre verstrichen sind. Ein solcher Zeitablauf läuft den Zwecken des Jugendstrafrechts in besonderer Weise entgegen. Angesichts der erheblichen Begründungsmängel des angefochtenen Urteils sieht sich der Senat nicht in der Lage zu entscheiden, ob der erhebliche Zeitablauf so geringe Strafen, wie sie bisher verhängt worden sind, noch zu rechtfertigen vermag. Der Senat übersieht dabei nicht, daß bis zur erneuten tatrichterlichen Verhandlung der Abstand zwischen Tatbegehung und Bestrafung noch größer werden wird.
III.
Die Revision des Angeklagten Pf hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen versagen. Die Wahrunterstellung ist eingehalten worden (UA S. 5, 20). Die im "Hilfsbeweisamtrag" vom 23. Januar 1995 aufgestellte Behauptung, "daß der Angeklagte auch ansonsten zu keiner Zeit rechtsradikale Tendenzen aufwies oder entsprechend motiviert gewesen ist"
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enthält keine dem Zeugenbeweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen (vgl. BGHSt 39, 251), weil aus nicht näher konkretisierten Wahrnehmungen der Zeugen mittelbar auf bestimmte Negativtatsachen
- kein rechtsradikales Verhalten und keine entsprechende Motivation des Angeklagten - geschlos-
sen werden sollte.
2. Auch die sachlich-rechtlichen Beanstandungen
sind unbegründet.
Laufhütte Horstkotte Basdorf Nack Pfister