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BGH Beschluss vom 12.10.1995 – 5 StR 464/95

5. Strafsenat

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5 _StR 464/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 12. Oktober 1995 in der Strafsache gegen

Willibald Georg E aus Bee,

geboren am @. Mm 1959 in BeMip/Togi,

wegen schweren Raubes u.a.

„A

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1995 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zur Klarstellung der Konkurrenzen wird der Tenor jedoch dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub, Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung, einer exhibitionistischen Handlung und mit Hausfriedensbruch sowie der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit einer exhibitionistischen Handlung und mit Diebstahl schuldig ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung von Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Wegen der Mehraktigkeit der Tatgeschehen werden die Vergehen nach

§ 1§ 3 StGB hier nicht konsumiert. Zur Klarstellung des von der Kammer festgestellten rechtlichen Zusammentreffens der einzelnen Tatbestände war lediglich der Schuldspruch zu berichtigen. Das Urteil kann indes zum Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer führt dazu - nach Anhörung eines Sachverständigen - aus, bei dem Angeklagten sei "das Bestehen einer Geisteskrankheit, Geistesstörung oder einer Geistesschwäche auszuschließen, so daß sich von der Primärpersönlichkeit des Angeklagten für die Annahme einer Schuldunfähigkeit oder einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit keine Anhaltspunkte" ergäben (UA S.33). "Die vom Angeklagten in der Vergangenheit begangenen Straf-

taten mit sexuellem Hintergrund wie auch die von der Kammer abzuurteilenden Taten stell(t)en erhebliche sexuelle Fehlverhaltensweisen dar, die allerdings nicht in die klassischen Sexualstörungen im Sinne einer zwanghaften Triebanomalie einzuordnen" seien, "sondern der allgemeinen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten" entsprächen. "Diese Persönlichkeitsstörung" habe "ihre Ursache in der (die) Verwahrlosung des Angeklagten fördernden verworrenen Kindheits- und Jugendentwicklung". Dies führe aber nicht zur Annahme von verminderter Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit "aus psychiatrischer Sicht" (UA S.33 £.).

Der vorliegende Fall weist Besonderheiten auf: Der Angeklagte hatte im Fall 1 im Rahmen der sexuellen Nötigung von der Geschädigten verlangt, ihren Slip auszuziehen und ihm zu geben; er hatte an dem Kleidungsstück gerochen und war daraufhin zum Samenerguß gekommen (UA S.10). Im Fall 2 war er mit drei verschiedenfarbigen Unterhosen und einer Strumpfhose bekleidet in eine Wohnung eingedrungen und hatte nach dem fehlgeschlagenen Vergewaltigungsversuch von der Geschädigten verlangt, ihren Slip auszuziehen und ihm zu geben, worauf er ebenfalls an dem Kleidungsstück gerochen und dabei vor der Geschädigten bis zum Samenerguß in ein Präservativ onaniert hatte. Sodann hatte er die Geschädigte gezwungen, in ein Weinglas zu urinieren, dieses ausgetrunken und anschließend bemerkt, jetzt gehe es ihm besser (UA S. 15 £.).

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-12/5-str-464-95#rd_7

Angesichts dieser auffälligen Begleitumstände ist die Ablehnung der verminderten Schuldfähigkeit nicht ausreichend begründet. Es hätte einer Erörterung bedurft, ob dieses Verhalten auf eine schwere andere seelische Abartigkeit hinweist, die Einfluß auf die Schuldfähigkeit haben konnte. Zudem hat der Tatrichter mit dem Hinweis auf die planmäßige, längerfristige Tatvorbereitung unter Beobachtung des Opfers einen zum Beleg der uneingeschränkten Schuldfähigkeit hier ungeeigneten Umstand herangezogen. Die nächtliche Beobachtung des Opfers konnte auch gerade Ausdruck einer Triebstörung gewesen sein.

Von dem Fehler ist der Schuldspruch nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten ausgeschlossen war.

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, einen in der Beurteilung von Sexualstörungen besonders erfahrenen Gutachter heranzuziehen. Sollte der ZU- stand des Angeklagten danach die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher erfüllt haben, so wird zu erwägen sein, ob wegen dieses Zustandes vom Angeklagten die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten

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droht und damit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erfolgen hat (S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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