Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 21.09.1995 – 1 StR 316/95

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Dayıı ai | vom

21. September 1995

in der Strafsache

gegen

Leit Cu u: DB. geboren am un 1970 in wg. |

wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu I 1 und III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1995 gemäß

§ 349 Abs, 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 10. Februar 1995

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß das Wort . "gewerbsmäßigen" entfällt;

2. in den Fällen II 6, 7, 10 und 12 der Urteilsgründe im Ausspruch über die Einzelstrafen,

3. im Ausspruch über die Gesanmtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu be-

finden. III. Die weitergehende Revision wird verworfen, Gründe:

In den Fällen II 10 und 12 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei (SS 260, 27 StGB) verurteilt, obwohl nur die Haupttäter - nicht der Angeklagte - gewerbsmäßig gehandelt haben. Nach ständiger Rechtsprechung kommt in solchem Fall

im Hinblick auf § 28.Abs. 2 StGB nur eine Verurteilung nach ss 259, 27 StGB in Betracht (vgl. BGHR StGB S 260 gewerbsmäßig 2; BCH, Beschl. vom 27. August 1993 - 2 StR 394/93). Der Senat ändert den Schuldspruch.

In den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe (Beihilfe zum Diebstahl und zum versuchten Diebstahl) hat das Landgericht die - einfach und doppelt gemilderten - Strafrahmen jeweils aus § 243 StGB entnommen mit der Begründung, die Haupttäter hätten gewerbsmäßig gehandelt; beim Angeklagten wurde dieses Merkmal auch hier nicht festgestellt. Das war fehlerhaft: Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist

bei 85 243 StGB - wie auch sonst - für jeden Täter und Teil-

nehmer gesondert zu prüfen. Liegt ein Regelbeispiel nicht vor, so kann § 243 StGB nur angewendet werden, wenn aus sonstigem Grund der Fall bei diesem Beteiligten besonders schwer wiegt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. 8 46 Ran. 49 und 8 243 Rdn. 7).

Da sich die vom Landgericht angewandten und die bei richtiger Rechtsanwendung zu benutzenden Strafrahmen nicht unerheblich unterscheiden, konnten in den Fällen II 6, 7, 10 und 12 der Urteilsgründe die Einzelstrafen nicht bestehen bleiben; das zog die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Dagegen sind die sonstigen Einzelstrafen nicht be-

rührt.

Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bei Festsetzung der Gesamtstrafe wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, sich näher mit der langen Verfahrensdauer und ihren Ursachen zu befassen und den Ergebnissen dieser Prüfung gegebenenfalls Rechnung zu tragen (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 46 Rdn. 35).

Maul Ulsamer Foth

Granderath . wahl