Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 27.08.1993 – 2 StR 394/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fre
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 394/93
Te BIER vom
27. August 1993
in der Strafsache
gegen
Elke Elisabeth L WEEB geborene BED aus Ad. dort geboren am &. lB 1951,
wegen Hehlerei
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am
27. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 1992, soweit es sie betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der Beihilfe zur Hehlerei schuldig ist,
2. im Strafausspruch aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat di& Angeklagte wegen Beihilfe zur (fortgesetzten) gewerbsmäßigen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung eines in ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuges angeordnet. Gegen
diese Entscheidung wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die sie auf die Verletzung formellen und materiel-
len Rechts stützt.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPpo, die Sachrüge führt jedoch zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruches.
1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei (5 260 StGB) nicht. Dieser qualifizierte Tatbestand ist auf den Gehilfen nur anwendbar, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Denn bei der Gewerbsmäßigkeit handelt es sich um ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des 5 28 Abs. 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 2). Nur wenn der Gehilfe selbst auch die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns erfüllt hat, kommt eine Anwendung der Vorschrift des 5 260 StGB für ihn in Betracht. Feststellungen dazu, daß die Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Da der Senat ausschließen kann, daß solche Feststellungen noch getroffen werden könnten, hat er den Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der Beihilfe zur Hehlerei gemäß ss 27, 259 StGB schuldig ist.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wobei die bisherigen Feststellungen jedoch aufrechterhalten bleiben können. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht von dem (nach S 27 Abs. 2, 5 49 Abs. 1 StcB geminderten) Strafrahmen des S 260 StGB ausgegangen ist. Die Strafzumessungsgründe (UA S. 52)
Fe
lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer die Vorschrift des $S 28 Abs. 2 StGB der Strafrahmenwahl zugrundegelegt hat.
3, Die Einziehung des PKWs Mercedes Benz ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und kann bestehen blei-
ben.
Maier Niemöller Gollwitzer Detter Streck