Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 22.08.1995 – 1 StR 458/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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TEN rer
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
22. August 1995
in der Strafsache
gegen
Mehmut TEE Zus KEEEE, Seboren am Mi 1949 in FB Kıs. KB (Türkei),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
LE Abgersburg 2. 23.034. MS — 203 # 40280/9 7 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1995 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Regensburg vom 23. März 1995 wird als “unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPo).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge, eine Aussage sei durch verbotene Vernehmungsmethoden zustandegekommen (3 136 a Abs. 1 StPO), kann zwar auch dann zulässig erhoben werden, wenn der Angeklagte der Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (vgl. S 136 a Abs. 3 StPO; BGHSt 38, 214, 225 betrifft einen Verstoß gegen S 163 a Abs. 4, § 136 StPO).
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt aber darauf. hingewiesen, daß hier ein Verfahrensverstoß nicht
bewiesen ist.
Gribbohm - Maul Granderath
Brüning Wahl