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BGH Urteil vom 22.06.1995 – 5 StR 166/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

5 _ StR 166/95

vom 22. Juni 1995 in der Strafsache gegen

geboren am mug 1972 in wor.

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1995, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer Häger Basdor£f

Nack

als beisitzende Richter,

Richter am Kannergericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. November 1994 im Maßregelausspruch aufgehoben. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Staatskasse trägt die Hälfte der der Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen und die Hälfte der durch das Rechtsmittel entstandenen gerichtlichen Auslagen. Im übrigen trägt die Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihr Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.

1. Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes auf tragfähige Grundlagen gestützt hat. Dies ist der Fall.

a) Das Landgericht hat festgestellt:

Weil das Schreien ihrer drei Monate alten Tochter Franziska die Angeklagte störte, geriet die Angeklagte "derart in Wut, daß sie ein 80 mal 80 cm großes Kopfkissen ergriff, es dem in Bauchlage liegenden Kind auf den Kopf legte und unter der Bettdecke feststeckte, um das Schreien des Kindes zu unterbinden". Die Angeklagte wußte, daß das Kind seinen Kopf noch nicht eigenständig heben konnte und nicht in der Lage war, sich von dem Kissen zu befreien. Ausdrücklich stellt das Landgericht fest: "Sie (gemeint ist: die Angeklagte) wußte, daß Franziska unter diesen Umständen ersticken konnte und nahm dies billigend in Kauf." Danach verließ die Angeklagte den Raum. Als sie nach etwa vier Minuten zurückkam, entfernte sie das Kissen aus Sorge, das Kind könnte bereits erstickt sein. Da das Kind sich aber bewegte, dachte sie "ist ja alles gut, sie lebt", legte sich aufs Bett und schlief ein. Als sie wieder erwachte, war das Kind tot. Es war unter dem Kissen erstickt. Die von der Angeklagten wahrgenommene Bewegung kann eine Folge des zu dieser Zeit bereits tödli-

chen Sauerstoffmangels gewesen sein.

b) Das Landgericht folgt bei der Beurteilung des Tötungsvorsatzes nicht dem Sachverständigen Professor Dr. Kisker, nach dessen Auffassung die Angeklagte aufgrund ihrer Minderbegabung nicht in der Lage gewesen sei, sich die Tragweite ihres Handelns hinreichend klarzumachen. Das Landgericht verweist dazu auf das Verhalten der Angeklagten, die bei ihrer Rückkehr in den Raum befürchtete, das Kind sei als Folge ihres Tuns erstickt. Der vom Landgericht ersichtlich gezogene Schluß, eine solche Erkenntnis habe die Angeklagte bereits beim Zudecken des Kindes gehabt, ist naheliegend und bedurfte keiner weiteren Begründung. Unter dieser Voraussetzung ist auch der vom Landgericht weiter gezogene Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz angesichts der weiteren festgestellten Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat wegen "der intellektuellen und emotionellen Schwächen" der Angeklagten in Verbindung mit der besonderen Tatsituation erheblich verminderte Schuld bejaht und die Strafe deshalb dem nach § 49 StGB in Verbindung mit S 21 StGB gemilderten Strafrahmen des

§ 212 StGB entnommen. Der Ablehnung eines minder: schweren Falles des Totschlags (S 213 StGB) liegt die gebotene Gesamtwürdigung zugrunde.

Der Maßregelausspruch kann aber nicht bestehen bleiben. Der Senat teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dabei kann offenbleiben, ob es bereits an dem von

§ 63 StGB vorausgesetzten länger dauernden psychischen Mangel fehlt. Jedenfalls rechtfertigt die Befürchtung, daß die Angeklagte ohne Unterbringung ‚und die dadurch ermöglichte Behandlung erneut schwanger werde und es dann in vergleichbarer Weise wieder "zur Katastrophe komme", nicht die Unterbringung.

Da weitere Feststellungen zum Zustand und zur Gefahr im Sinne des S$S 63 StGB nicht zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst entschie-

den.

Der Wegfall der Maßregel sollte die Angeklagte im Ergebnis nicht schlechter stellen. Ohne die Möglichkeit der Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz i StGB sollte die Aussetzung des Strafrests nach Verbüßung der Hälfte der Strafe gemäß S 57 Abs. 2 StGB in Betracht gezogen werden.

Horstkotte Schäfer Häger Basdorf Nack