Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Urteil vom 30.05.1995 – 1 StR 23/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
FR
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR _ 23/95 Anbey von
30. Mai 1995 in der Strafsache
gegen
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wegen sexueller Nötigung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
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vom 30. Mai 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwältin iD
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ED :.: EB DB: rn |
als Verteidiger,
Rechtsanwalt WB :.: EB
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizsekretär «a
als Urkundsbeänter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 23. Juni 1994 im Strafausspruch mit den Fest- “ stellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und hat ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Seine Revision führt mit einer Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Landgericht habe die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen HE unter Verstoß gegen 5 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesen. Es durfte nach den eingeholten Auskünften davon ausgehen, der Zeuge sei nach wie vor unbekannten Aufenthalts und könne in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden.
Die Rüge, § 247 StPO sei verletzt, stützt sich auf einen von der Revision verkürzten Sachvortrag. Tatsächlich lag der Entfernung des Angeklagten der Beschluß des Landgerichts zugrunde, der Angeklagte sei "für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Cornelia Sch: .. aus dem Sitzungssaal zu entfernen". Dieser Beschluß wirkte für die gesamte Vernehmung, ungeachtet einiger - am selben Tag erfolgter - Unterbrechungen.
Auch zur Begründung der Rüge, der Grundsatz der Öffentlichkeit sei verletzt, trägt die Revision nicht alles vor, "was zur Beurteilung wesentlich ist. Sie teilt nicht mit, daß auch in diesem Fall durch Beschluß des Landgerichts die Öffentlichkeit "für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Cornelia sch ausgeschlossen wurde. Zudem ist ein solcher auf § 171 b GVG sich stützender Beschluß unanfechtbar (8 171 b Abs. 3 GVG).
Zutreffend beanstandet die Revision, daß der zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gehörte Sachverständige unbeeidigt blieb, obwohl der Angeklagte Vereidigung beantragt hatte, Die Nichtvereidigung verstieß gegen S 79 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der Rüge steht nicht entgegen, daß die Verteidigung gegen die Anordnung des Vorsitzenden (Protokoll: "Der Vorsitzende ließ den Sachverständigen gemäß S 79 StPO unvereidigt") nicht die Entscheidung des Gerichts angerufen hatte (8 238 Abs. 2 StPO); denn jedenfalls dadurch, daß die Ausführungen des - entgegen zwingender gesetzlicher Vorschrift’ - unbeeidigt gebliebenen Sachverständigen Bestandteil der Urteilsfindung waren, machte sich das Gericht die gesetzeswidrige Entscheidung des Vorsitzenden zu eigen (vgl.
BGHSt 20, 98, 99). Allerdings ist auszuschließen, daß der Schuldspruch auf diesem Verfahrensfehler beruht. Eine Auswirkung auf den Strafausspruch kann dagegen nicht ausgeschlossen werden; denn auf das Gutachten des Sachverständigen hat das Landgericht seine Überzeugung gestützt, trotz vorausgegangenen erheblichen Alkoholgenusses sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht 1.S.v. § 21 StGB vermindert gewesen. |
Die Prüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat
im Bereich des: Schuldspruchs Rechtsfehler zu Lasten des An-. "geklagten nicht ergeben. Für den Bereich des Strafausspruchs bedarf das keiner Untersuchung, da er aufgrund des erwähnten Verfahrensfehlers aufgehoben wird.
Der Entzug der Fahrerlaubnis bleibt bestehen, ebenso die Entscheidung über die Sperre.
Gribbohm Foth ‚Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath und Dr. wahl sind wegen Beurlaubung verhindert zu unterschreiben.
Gribbohm
Beyer