Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 03.05.1995 – 5 StR 122/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 3. Mai 1995 in der Strafsache gegen
Joseph F gm zu: <egmummm geboren am EM 1965 in Ve (Liberia),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1995 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Dezember 1994 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Feststellungen zu der aus 40 Einzeltaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestehenden Serienstraftat genügen durch Angabe des jeweiligen Käufers, der Mindestzahl der an ihn erfolgten Verkäufe, des identischen Tatortes und des hier auf zehn Wochen beschränkten Gesamtzeitraumes der Tatserie den Anforderungen des
S 267 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Auch die Verurteilung wegen 40 tatmehrheitlicher Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist nicht zu beanstanden: Es ist nicht geboten, konkret festgestellte Einzelverkäufe zur Tateinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammten und so zu einer Bewertungseinheit (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 1 Bewertungseinheit 1) verbunden sein könnten.
würde nur durch eine derartige Zusammenfassung die Grenze des Verbrechenstatbestandes nach § 29a
Abs. 1 Nr.2 BtMG erreicht, wäre solches nur bei Erweislichkeit der Bewertungseinheit zulässig.
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