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BGH Beschluss vom 09.02.1995 – 5 StR 547/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 547/94

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. Februar 1995 in der Strafsache

gegen

1. Kaji Faysal K aus H geboren am 1967 in D (Bangladesh), alias Mohammed-Abdul A geboren am 1971 in D (Bangladesh), alias Kazi K (auch Ma. )r geboren am ' 1968,

2. Mohammed Aminul A aus S Br geboren am 1968 inD _ (Bangladesh), oder geboren am 1970 in D' (Bangladesh), oder geboren an. en 1967,

3. Mohammed Ali Ashraf Kh aus H geboren am "1956 in B (Bangladesh),

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 1995 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten Kaji Faysal K ‚ Mohammed Aminul A und Mohammed Ali Ashraf Kh. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. November 1993 werden nach S 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge des Angeklagten Kh; „ das auch ihn belastende Geständnis des Angeklagten K sei nicht verwertbar, weil dieser nicht unverzüglich dem Richter vorgeführt worden sei, bemerkt der Se-

nat:

Das Geständnis, das der Angeklagte K. bei der polizeilichen Vernehmung in den Abendstunden des 18. Oktober 1990 abgelegt hat, ist nicht unver-

wertbar.

Kabir wurde am Tage zuvor, dem 17. Oktober 1990, durch Beamte des Bundesgrenzschutzes nach

S 127 Abs. 2 StPO aufgrund einer Inpol-Ausschreibung in Basel vorläufig festgenommen und am Nachmittag des 18. Oktober 1990 zur Kriminalpolizei nach Hannover verbracht. Dort wurde er von 18.55 bis 22.28 Uhr vernommen. Danach wurde er in das Untersuchungsgefängnis verbracht und erst am

19. Oktober 1990 dem Haftrichter vorgeführt. Der Richter bei dem Amtsgericht Hannover hatte bereits am Vormittag des 18. Oktober 1990 auf telefonischen Antrag des Staatsanwalts Haftbefehl gegen Kabir erlassen. Ein Kriminalbeanter hatte zuvor dem Richter die Ermittlungsakten überbracht, in denen die Festnahme K in Basel, die geplante Überstellung zur Polizeidirektion nach Hannover sowie die vom Staatsanwalt für den 18. Oktober angeordnete Vorführung vermerkt waren.

Nach Erlaß des Haftbefehls richtete sich die Vorführungsp£flicht nach 8$S 115, 115a StPO.

Nach SS 115, 115a StPO mußte K unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme - also spätestens am 18. Oktober 1990 -, dem Richter vorge-

führt werden. Eine Ermittlungsmaßnahme wie die hier durchgeführte Beschuldigtenvernehmung, die diese Vorführung verzögerte, durfte nicht vorgenommen werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung BGH NJW 1990, 1188 zugrundeliegt.

Dort hatte der Bundesgerichtshof im Falle einer vorläufigen Festnahme gemäß S 127 Abs. 2 StPO den Ermittlungsbehörden vor der Vorführung zum Richter bestimmte Ermittlungen gestattet, insbesondere ob der Beschuldigte vor der Vorführung nach § 128 Abs. 1 StPO nicht wieder in Freiheit zu setzen sei. K hätte sonach unmittelbar nach der Ankunft in Hannover dem Haftrichter vorgeführt wer-

den müssen.

Der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Vorführung macht indessen hier die Aussage K

in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. Oktober 1990 nicht unverwertbar. Der vorliegende Fall weist außergewöhnliche Besonderheiten auf, insbesondere, daß die Vorführpflichten des § 128 StPO durch die der SS 115, 115a StPO überlagert wurden und daß die Vernehmung noch innerhalb der Frist des Art. 104 Abs. 2 und 3 GG stattgefunden hat.

Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 136a StPO

liegen nicht vor.

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