Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 13.01.1995 – 2 StR 717/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
13. Januar 1995 in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am
13. Januar 1995 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPo einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. Juli 1994 aufgehoben, jedoch bleiben die tatsächlichen Feststellungen bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
ändere Strafkammer des Landgerichts zurück- . verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht, das nach rechtskräftigem Schuldspruch lediglich noch über den Strafausspruch zu entscheiden hatte, hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hiergegen hat im wesentlichen Erfolg, weil das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise unter Berufung auf § 50 StGB die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten, die zu einer Mil-
derung des Strafrahmens von § 176 Abs. 3 StGB gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB geführt hat, bei der Bemessung der - nach Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung - dem S 176 StGB zu entnehmenden Strafe nicht mehr zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Umstände, die zu einer Strafrahmenmilderung geführt haben, aber bei der Strafzumessung im engeren Sinne - wenn auch unter Umständen mit geringerem Gewicht - berücksichtigt werden (BGHR StGB S 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1, 2, 4).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Vermeidung des genannten Rechtsfehlers eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Die tatsächlichen Feststellungen werden durch die fehlerhaften Bewertung nicht berührt und können bestehen bleiben.
Der neu entscheidende Tatrichter wird neben dem Umstand, daß zwischen der Tat und der Verurteilung inzwischen erhebliche Zeit vergangen ist, als selbständigen Strafmilderungsgrund die durch zweimalige Aufhebung des Strafausspruchs
verursachte Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen haben (vgl. BGHR MRK Art. 6 I S. 1 - Verfahrensverzögerung 1, 3; StGB S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2, 3, 7).
Jähnke Maier Theune Gollwitzer Bode