Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 21.12.1994 – 3 StR 369/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. Dezember 1994 in der Strafsache

gegen

Jacob B EHER zus BB Gemeinde Be (Niederlande), geboren an @. EEE 1944 in EB (Niederlande),

wegen unerlaubten Inverkehrbringens nicht zugelassener

(Tier) arzneimittel u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1994 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Das Verfahren bezüglich der Verkäufe an den Tierarzt Dr. GEMB wird auf die Handlungen beschränkt, die Gegenstand des Urteils sind.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. März 1993 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Da die in der Anklageschrift unter II. 2. b) bis d) aufgeführten Verkäufe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an den Tierarzt Dr. GB weder vom Urteil noch von den in der Hauptverhandlung erlassenen Beschränkungsbeschlüssen erfaßt sind, ist dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Beschränkung des Verfahrens nach § 154 a Abs. 2 StPO zu entsprechen.

Soweit das Landgericht für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt waren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,

bei der rechtlichen Würdigung als Strafvorschrift die Nr. 5 statt der Nr. 6 des S 95 Abs. 1 AMG zitiert hat (UA S. 29), liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.

Dagegen ist das Urteil hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an "Nichttierärzte" (Tierhalter, Fälle 29 bis 35 der Urteilsgründe) widersprüchlich und unklar. In der unverändert zugelassenen Anklage wird insoweit ein Verstoß gegen das sog. Großhandelsprivileg gesehen, weil der Angeklagte als Großhändler entgegen S 47 Abs. 1 AMG verschreibungspflichtige Arzneimittel unmittelbar an Tierhalter und damit an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen abgegeben habe, strafbar nach S$S 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG. In der Hauptverhandlung ist insoweit kein rechtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ergangen, wonach die Strafkammer eine andere rechtliche Beurteilung erwäge. In der Liste der angewendeten Strafvorschriften und in der rechtlichen Würdigung zitiert sie ebenfalls die Nr. 5 des $S 95 Abs. 1 AMG (UA S. 31 unter 6. - demgegenüber dürfte UA S. 29 mit Nr. "6" wiederum ein Schreibversehen darstellen). Andererseits könnte die Fassung der Urteilsformel ("unerlaubte Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel") und Passagen in der rechtlichen Würdigung (UA S. 29, 31 "Apothekenpflicht verletzt", "unterliegen der Apothekenpflicht") darauf hindeuten, daß die Strafkammer nicht die zitierte Strafvorschrift der Nr. 5 des S 95 Abs. 1 ANG, sondern die im Ergebnis zutreffende Nr. 4 anwenden wollte.

Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimitel an Tierhalter in den Fällen 29 bis 35 der Urteilsgründe ist hier von Nr. 4 des § 95 Abs. 1 AMG erfaßt, da der Angeklagte

als Einzelhändler außerhalb einer Apotheke entgegen S 43 Abs. 1 AMG verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Verschreibung an Tierhalter abgegeben hat. Dagegen würde die Anwendung der Nr. 5 des S 95 Abs. 1 AMG voraussetzen, daß der Angeklagte als Großhändler die Vertriebsvorschriften des § 47 Abs. 1 AMG verletzt hätte. Der gesetzlich nicht definierte Begriff des Großhändlers ist von dem des Einzelhandels abzugrenzen. Ihrer Funktion entsprechend beliefern Großhändler Wiederverkäufer, im Arzneimittelbereich also Apotheken, Einzelhändler dagegen Endverbraucher (Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, $S 47 AMG Anm. 1). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen als selbständiger Arzneimittelvertreter auf eigene Rechnung und im eigenen Namen lediglich Tierärzte und Tierhalter, also Verbraucher versorgt (vgl. zum Tierarzt als Verbraucher Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 1 der VO über verschreibungspflichtige Arzneimittel Anm. 8). Da die Urteilsformel jedoch der zutreffenden Strafvorschrift der Nr. 4 des § 95 Abs. 1 AMG entspricht, ist eine Umstellung des Schuldspruchs nicht erforderlich.

Eine Verletzung der Hinweispflicht nach 265 Abs. 1 StPO wurde nicht gerügt, der Senat kann auch ausschließen, daß sich der Angeklagte nach Sachlage bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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