Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 17.11.1994 – 1 StR 624/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 624/94 17. November 1994

in der Strafsache

gegen

Fabio C EEE us 7 GERNE - To GER — EM, geboren am MM. ME 1959 in Von (1) ,

wegen Verabredung zum erpresserischen Menschenraub u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Juni 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

In Abwesenheit des Angeklagten waren die Lichtbilder "mit dem Zeugen A. in Augenschein genommen" worden. Bei der anschließenden Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Satz 4 StPO wurde ein förmlicher Augenschein nicht erneut durchgeführt. Zwar würde die Verwertung des "nur so" erhobenen Augenscheinsbeweises den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO bewirken (BGH StV 1987, 475 m.w. Nachw.). Hier jedoch ist das Verfahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil bereits vor der Ausschließung des Angeklagten in seiner Anwesenheit ein förmlicher Augenschein durchgeführt worden war. Damit war der Augenschein nicht nur in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt und mußte im Rahmen des

§ 247 Satz 4 StPO nicht erneut wiederholt werden (vgl. BGHR StPO $S 247 Abwesenheit 4: Ein Rechtsfeh-

ler nach § 338 Nr. 5 StPO war vom Senat darin gesehen worden, daß weder vor noch nach Entfernung des Angeklagten der Augenschein in seiner Anwesenheit durchgeführt wurde). Die Unterrichtung des Angeklagten über den Inhalt der Zeugenaussage mit Hinweis auf die aufliegenden Lichtbilder genügte hier. Die Inaugenscheinnahme mit dem Zeugen stellte sich nach bereits zuvor durchgeführtem förmlichen Augenschein nur noch als Vernehmungsbehelf dar.

Gribbohm Ulsamer Granderath

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