Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 12.10.1994 – 3 StR 173/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 173/94
vom
12. Oktober 1994 in der Strafsache
gegen
peter JE zus KORB, geboren am ©. iD 1954 in DM.
wegen Beteiligung an einer Schlägerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, winkler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 2 in der Verhandlung, Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. MB aus x
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizamtsinspektor Bgm
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ziert
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. November 1993 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Peter JEm wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Nach den Feststellungen war es zwischen den Landfahrer-Familien CD una CE einerseits und ICH andererseits zu einer Schlägerei mit gegenseitigem Schußwechsel gekommen, bei dem drei Beteiligte von Schüssen tödlich getroffen worden sind. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Auch zum Schuldund Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten Peter Jg» GEB werten, daß die Schlägerei drei Menschenleben forderte.
Hierbei kann offen bleiben, ob eine solche strafschärfende Erwägung voraussetzt, daß der Angeklagte bei seiner Beteiligung das Vorhandensein von Schußwaffen und damit die besondere Gefährlichkeit der Schlägerei kannte (so Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 227 Rän. 13) oder ob - ähnlich wie bei einer Rauschtat nach § 323 a StGB - die Folgen dieser Tat als tatbezogene Merkmale berücksichtigt . werden können, auch wenn sie der Täter nicht voraussehen konnte (vgl. BGHSt 38, 356, 361 m.w.Nachw.). Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte noch vor Beginn des Schußwechsels in den Händen eines Gegners eine Pistole gesehen; gleichwohl hat er sich nicht aus dem Geschehen zurückgezogen oder dies wenigstens versucht. Im übrigen ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zur tatrichterlichen Überzeugung gelangt, daß auch der Angeklagte Peter IB bei seiner Beteiligung an dem gemeinsamen Angriff auf das gegnerische Lager vom Vorhandensein einer Schußwaffe in den eigenen Reihen wußte. Die Strafkammer begründet dies mit der engen verwandtschaftlichen Verbundenheit in der Familie und der Verfolgung des gemeinsam geplanten Zieles, was ein eigenmächtiges und heimliches Handeln eines einzelnen Familienmitgliedes ausschließe (UA S. 24). Es kommt maßgeblich der Umstand hinzu, daß der Angeklagte Peter NW 1 für die Fortsetzung der Auseinandersetzung Verstärkung aus dem etwa 300 km entfernten Hanau durch die weiteren Familienangehörigen Otto Ib mit seinen beiden Söhnen, sowie dem weiteren Bruder Nikolaus IBEWB erwartete. Die Information "Otto kommt" war für die gegnerischen Familien Ci und CP mit der Befürchtung verbunden, daß der als "Kanonenotto" bekannte Otto Jg bewaffnet anreisen könnte und daher mit dem Einsatz von Schußwaffen zu rechnen sei,
weshalb sie ihrerseits eine Schußwaffe bereitlegten (UA
Ss. 24). Nachdem die aus Hanau angereisten Mitglieder der Familie JEDE eingetroffen waren, begaben sie sich nach den getroffenen Feststellungen zunächst zu dem Wohnwagen des Angeklagten Peter IB. ließen sich über das bisherige Geschehen unterrichten und vereinbarten das weitere Vorgehen (UA S. 12). Dies schließt nicht nur die Möglichkeit zur Unterrichtung des Angeklagten Peter ICE über die vorhandene Bewaffnung ein, sondern legt es nahe, daß in seiner Anwesenheit über die Einzelheiten des vereinbarten Angriffs und damit auch über die verfügbaren Waffen gesprochen worden ist. Vor diesem Hintergrund hat die tatrichterliche Überzeugung von der Kenntnis auch des Angeklagten Peter Jin» eine ausreichende und tragfähige Tatsachengrundlage und erweist sich nicht lediglich als bloße Vermutung (vgl. BGHR StPO S 261 Vermutung 1, 7, 11).
Ruß zschockelt Rissing-van Saan Blauth winkler