Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 04.01.1995 – 3 StR 493/94

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 493/94

vom 4. Januar 1995 in der Strafsache

gegen

Sabri A aus HB. seboren am

EISEN ®. WB 1965 in BEE (Türkei),

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1995 gemäß S 305 a Abs. 1 und 2, S 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Urteils des Lanägerichts Itzehoe vom 28. Januar 1994 über die Kosten und die notwendigen Auslagen sowie seine Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluß des Landgerichts Itzehoe vom selben Tage werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die angefochtene Kosten- und Auslagenentscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. Eine Gesetzwidrigkeit des ebenfalls angefochtenen Bewährungsbeschlusses gemäß S 268 a StPO ist weder der nicht begründeten Beschwerde zu entnehmen, noch sonst ersichtlich. Unter diesen Umständen bedarf es eines förmlichen Abhilfeverfahrens nach S 306 Abs. 2 StPO nicht

(vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1994 - 3 StR 173/94 und vom 14. Oktober 1994 - 3 StR 115/94).

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