Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 05.10.1994 – 2 StR 411/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 411/94
«
Kar vom
5. Oktober 1994
in der Strafsache
gegen
Muharrem AB „aus Ki, geboren am DB. EEE 1949 in Me (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5, Oktober 1994 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. März 1994
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "tateinheitlich begangener Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten" zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts näherte sich der Angeklagte erstmals etwa Mitte Mai 1991 seiner am @&. WER 1977 geborenen Tochter Nursah in sexueller Absicht. Er gab ihr Ohrfeigen, um seine sexuellen Ziele zu erreichen, schob dem im Bett liegenden Mädchen das Schlafanzugoberteil hoch und streichelte dessen Brüste.
Bei weiteren Vorfällen streichelte der Angeklagte seine Tochter auch im Genitalbereich und küßte sie auf Mund und Geschlechtsteil. Später führte er mit ihr bis Ende des Jahres 1992 sowohl den Anal- als auch den Oralverkehr durch.
Das Landgericht wertet dieses Geschehen als fortgesetzte sexuelle Nötigung in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen.
Der Angeklagte habe in der Zeit von Mitte Mai 1991 bis Ende des Jahres 1992 seine Tochter in hundert Fällen unter Anwendung von Gewalt und Drohungen sexuell mißbraucht.
Seit Beginn des Jahres 1993 bis Ende August 1993 habe er mit seiner Tochter in mindestens 50 Fällen den Geschlechtsverkehr durchgeführt.
Das Landgericht wertet dieses Verhalten als (fortgesetzte) Vergewaltigung in Tateinheit mit (fortgesetztem) sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und (fortgesetztem) Beischlaf zwischen Verwandten. Der Angeklagte habe seine Tochter jeweils durch Schläge, Tritte und Ziehen an den Haaren zum Beischlaf gezwungen.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Vergewaltigung und zur Beschränkung des Schuldumfangs hinsichtlich der Verurteilung wegen sexueller Nötigung sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 1663) nicht zu vereinbarende Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten nicht.
Die Verurteilung wegen Vergewaltigung hat jedoch keinen Bestand, weil die den Angeklagten insoweit angelasteten Taten hinsichtlich der Gewaltanwendung nicht ausreichend kon-
kretisiert worden sind.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Verurteilung auf nur unbestimmte Feststellungen nicht gestützt werden darf. Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, um so fraglicher kann es sein, ob der Richter von der Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten überhaupt überzeugt sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1993 - 3 StR 14/84; V.
15. Mai 1993 - 4 StR 237/93; v. 16. Juni 1993 - 4 StR 288/93 = BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 4; BGHR StGB
s 177 - Mindestfeststellungen 1; BGHR StGB S 177 Abs. 1- Mindestfeststellungen 1).
Im vorliegenden Falle kann sich das Landgericht hinsichtlich des eigenen Tatgeschehens nur auf die Aussage des
Tatopfers stützen.
Soweit es um den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und des Beischlafs zwischen Verwandten geht, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, aus welchem Grunde es von der Richtigkeit der Angaben der Zeugen und von der Anzahl der festgestellten Einzeltaten
überzeugt ist.
Soweit dem Angeklagten aber gewaltsames Vorgehen angelastet wird, enthalten die Sachdarstellung und die Beweiswürdigung im wesentlichen nur allgemeine Feststellungen, was um so bedenklicher ist, als die Zeugin möglicherweise ein Interesse daran gehabt haben kann, die Vorfälle so zu schildern, daß sie sich immer nur einem gewaltsamen Vorgehen gefügt habe. Die Schwester der Zeugin hat zudem bekundet, sie habe sich massiver sexueller Zudringlichkeiten des Angeklagten immer erwehren können.
Hinreichend konkret beschrieben wurden allerdings zwei Einzelfälle der sexuellen Nötigung, und zwar der erste Vorfall überhaupt, der sich in einer Nacht Mitte Mai 1991 ereignete und bei dem der Angeklagte seine Tochter ohrfeigte, um seine sexuellen Ziele zu erreichen, sowie der Fall, in dem festgestellt wurde, der Angeklagte habe seine Tochter so stark gewürgt, daß sie kaum noch Luft bekam.
Auf diese Fälle hat der Senat den Schuldumfang begrenzt, soweit es um den Vorwurf der sexuellen Nötigung
geht.
Der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Verwandten wird in seinem Umfang von dem Wegfall der Verurteilung wegen Vergewaltigung und der Begrenzung des Schuldspruchs hinsichtlich der sexuellen Nötigung nicht berührt.
Der Senat hat den nach den bisherigen Feststellungen sicheren Schuldumfang neu bestimmt und lediglich den Strafausspruch aufgehoben, ungeachtet der Frage, ob in einer weiteren Hauptverhandlung noch Feststellungen zu konkreten Einzelfällen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung getroffen werden könnten. Denn der Opferschutz gebietet es hier, eine Wiederholung der die Tochter des Angeklagten belastenden Zeugenvernehmung zu vermeiden. Eine solche Vernehmung wäre aber nach einer Aufhebung des Schuldspruchs unumgänglich (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Januar 1994 - 5 StR 678/93).
Dem neu entscheidenden Tatrichter steht gemäß § 178 StGB ein Strafrahmen zwischen einem und zehn Jahren zur Verfügung. Bei der Bemessung der Strafe aus diesem Rahmen kann er die Vielzahl der Fälle des sexuellen Mißbrauchs und
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des Beischlafs zwischen Verwandten als wesentlichen Strafschärfungsgrund berücksichtigen.
Jähnke . Theune Gollwitzer Bode Athing