Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 16.09.1994 – 3 StR 379/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
16. September 1994 in der Strafsache
gegen
1. Guido S iD . geboren an 8. a 1953 in CRD ‚
2. Mario KB au: cu, sort geboren am oe m 1970
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof
Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth,
Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt &B als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Januar 1994, soweit es den Angeklagten SW betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat wegen schweren Raubes den Angeklagten SM zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und unter Einbeziehung von zwei weiteren Strafen von sechs Jahren und sechs Monaten und vier Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten KW zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich insbesondere gegen die Annahme eines minder schweren Falles bei beiden Angeklagten. Bezüglich des Angeklagten Sg hat das
vom Generalbundesanwalt insoweit auch vertretene Rechtsmit-
tel Erfolg; hinsichtlich des Angeklagten KB ist es unbegründet.
1. Die Anwendung des nach § 250 Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens hält bei der Verurteilung des Angeklagten SW ser sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung dieses Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung der Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/mF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; BGH NStZ 1991, 529). Der Tatrichter hat die Erschwernis- und Milderungsgründe nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten SW betrifft, nicht gerecht. Nicht erkennbar in ihre Gesamtbetrachtung einbezogen hat die Jugendkammer folgende wesentliche - im Sinne des § 267 StPO bestimmende - Umstände, nämlich, daß die Tat schon zwei Wochen vor ihrer Ausübung durch den Kauf einer Gaspistole vorbereitet wurde, der Angeklagte seine Freundin für sie völlig überraschend in die Tat verstrickte, mit 60.000 DM eine er-
hebliche Beute erzielt wurde und - als der Tat nachfolgenden Umstand (vgl. BGHR StGB vor § 1 mF Gesamtwürdigung, unvollständige 10) -, daß der Angeklagte in den drei folgenden Monaten zwei weitere schwere Raubtaten (ebenfalls Überfälle auf Kreditinstitute in den neuen Bundesländern) begangen hat. Die Strafe war deshalb aufzuheben.
2. Soweit sich die Revision gegen die Strafe des Angeklagten KB richtet, bleibt sie ohne Erfolg.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts auch im Jugendstrafrecht insoweit ihre Bedeutung behalten, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt, namentlich dort, wo sich die Tat nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (BGH JGG S 18 I 3 mF 3 m.w.Nachw.). Zwar hat die Jugendkammer im Rahmen einer - für alle drei Angeklagten, darunter einem Erwachsenen - pauschal vorgenommenen Gesamtwürdigung maßgebliche Erwägungen zu Lasten des Angeklagten unberücksichtigt gelassen. Das vermag aber den Bestand des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten xD betrifft, nicht zu gefährden. Denn das Landgericht hat wegen der Schwere der Schuld auf Jugendstrafe erkannt und die durch § 18 JGG festgelegte Mindeststrafe erheblich überschritten. Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht nur deshalb auf zwei Jahre Jugendstrafe erkannt hätte, um die Vollstreckung der Strafe noch zur Bewährung aussetzen zu können, wie die Revision "vermutet", liegen nicht vor.
3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer, nicht an eine Jugendkammer, zurück (vgl. BGHSt 35, 267).
Ruß Zschockelt Rissing-van Saan Blauth Miebach