Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 02.09.1994 – 2 StR 360/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Werlsacdken vom 2. September 1994
in der Strafsache
gegen
Enes R EEE aus POEEEEEED Su ME, geboren am W. WEM. 19658 in NER Par (SUCHE, Zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Januar 1994 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Strafausspruch ist für sich betrachtet rechtsfehlerfrei; die ihm zugrundeliegenden Feststellungen bleiben daher bestehen. Das Landgericht hat aber unberücksichtigt gelassen, daß mit der gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht Frankfurt am Main am 15. Januar 1993 verhängten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 DM gemäß SS 55. 53 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können, wenn die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe nicht zwischenzeitlich verbüßt worden wäre. Die Urteilsgründe hätten deshalb erkennbar machen müssen, daß und inwieweit der darin liegen-
den Härte Rechnung getragen worden ist (BGHSt 31, 102; 33, 131; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1 und 3).
Dies muß die neu erkennende Strafkammer nachholen, ebenso die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes hinsichtlich der in Österreich erlittenen Haft (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Jähnke Theune Niemöller Detter Athing