Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 31.08.1994 – 3 StR 281/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IAY
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StR 281/94
lebe
vom
31. August 1994 in der Strafsache
gegen
Bernd-Joachim Heinz Eugen B muB aus L@B. sort geboren an & BB 19:5,
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. August 1994 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. März 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, weil er seine Ehefrau, die Nebenklägerin, im Fond seines Pkw mit einem Finnmesser, das eine ca. 8 cm lange feststehende Klinge hat, angegriffen und ihr dabei insbesondere 'eine 1,8 cm lange und 0,4 cm breite schräggestellte glatt- und scharfrandige Stichverletzung im Bereich des linken Brustkorbs' (UA S. 15) zugefügt hat. Zur subjektiven Tatseite führen die Urteilsgründe aus, daß es dem Angeklagten beim Zustoßen mit dem Messer 'in erster Linie' darum ging, sich seiner Ehefrau zu bemächtigen und sie
in das gemeinsame Haus, aus dem sie ausgezogen war, mitzunehmen, daß ihm 'dabei aber auch bewußt (war), daß er durch das unkontrollierte Zustechen in der Enge des hinteren Fahrzeugs und bei den heftigen Abwehrbewegungen der Zeugin diese durchaus auch töten könne' (UA S. 14 oben).
Die Kenntnis von dieser Möglichkeit und deren billigende Inkaufnahme leitet das Schwurgericht auf UA S. 19/20 daraus her, daß es sich bei der Tatwaffe um ein "höchst gefährliches Werkzeug' handelt und daß dieses in einem sehr engen Raum gegen den Oberkörper eines sich heftig wehrenden und bewegenden Opfers unkontrolliert eingesetzt worden ist. Daß es 'in einem solchen Fall ... erkennbar nur dem Zufall überlassen (ist), ob es durch den Einsatz der Waffe zu erheblichen Folgen, wie dem Tod eines Menschen, kommt', war nach Meinung des Tatrichters "auch für den Angeklagten, der sich folgerichtig zum Einsatz des Messers erst entschlossen hat, nachdem er bemerkt hatte, daß. er sich seiner Ehefrau nicht anders bemächtigen konnte, deutlich'.
Diese Darlegungen reichen nicht aus, um das voluntative Vorsatzelement zu belegen. Zwar liegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und daß er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Dieser Schluß bedarf aber im Hinblick darauf, daß vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungsoder Verletzungsvorsatz, besonders sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Handeln kann es im Ein-
zelfall so liegen, daß der Täter die Tötung zwar als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, eine derartige Folge werde nicht eintreten. Dann handelt er hinsichtlich des Tötungserfolgs nur bewußt fahrlässig. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen zur inneren Tatseite auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Das gilt vor allem in Fällen, in denen ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen nicht erkennbar ist, sowie bei Einzelhandlungen, die spontan in affektiver Erregung ausgeführt werden (BGH NStZ 1988, 361; BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 27, jeweils m.w.Nw.).
Den genannten Begründungsanforderungen wird die ange- £fochtene Entscheidung nicht gerecht. Sie läßt angesichts des festgestellten Motivs des Beschwerdeführers, sich (nach dem Scheitern seiner Bemühungen, die Nebenklägerin zu einer freiwilligen Rückkehr zu bewegen oder sie mit körperlicher Gewalt zurückzuführen) durch den Einsatz des Messers ‘seiner Ehefrau zu bemächtigen', eine Auseinandersetzung mit einer Reihe von Gesichtspunkten vermissen, die gegen die Annahme sprechen, daß er den Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen habe. So gehen die Entscheidungsgründe mit keinem Wort darauf ein, daß der Tod der Nebenklägerin sicher kein geeignetes Mittel gewesen wäre, das drohende Scheitern der Ehe zu verhindern, woran dem Angeklagten vor allem gelegen war. Auf das Fehlen eines Tötungsvorsatzes deutet ferner hin, daß der Beschwerdeführer seinem Opfer ersichtlich keinen mit Wucht geführten Stich versetzt, sondern dieses nur
Jugendlicher zwischen 14 und 16 Jahren unter Strafe gestellt hat und Annett LU dieses Alter vor dem 3. Oktober 1990 noch nicht erreicht hatte. Der Unterschied zwischen der Strafrahmenobergrenze des S 176 Abs. 1 und 3 StGB (10 Jahre Freiheitsstrafe) und der des § 148 Abs. 1 StGB-DDR (5 Jahre Freiheitsstrafe) vermindert sich allerdings wesentlich bei Berücksichtigung der hier in Betracht kommenden strafschärfungsmöglichkeit nach § 64 Abs. 3 StGB-DDR (Strafrahmenobergrenze: sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe). Für die Mißbrauchsfälle nach dem 3. Oktober 1990 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Tatopfers wäre es bei dem Strafrahmen des $S 176 Abs. 3 StGB verblieben, und für die restlichen Fälle hätte der Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB gegolten; darüberhinaus wäre nach den Regeln über die Strafbildung bei Tatmehrheit (s§ 53, 54 StGB) für die Gesamtstrafe ein Strafrahmen bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet gewesen.
Bei einer Gesamtbewertung kann der Senat anhand der Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen ausschlie-Ben, daß das Landgericht bei Beurteilung der Mißbrauchsfälle als rechtlich selbständige Einzeltaten insgesamt auf geringere Rechtsfolgen erkannt hätte. Zwar braucht, wie der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs dargelegt hat, der Übergang vom Fortsetzungszusammenhang zur Bewertung als Tatmehrheit nicht zur Erhöhung des allgemeinen Strafenniveaus, insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Höhe der Freiheitsstrafen, zu führen (BGH NJW 1994, 1663, IV 1b cc der Gründe). Daß die Aufgabe der fortgesetzten Handlung geringere Strafen zur Folge hat, ist jedoch angesichts der bisherigen tatrichterlichen Strafzumes-
- allerdings an einer besonders gefährlichen Körperstelle - nicht sehr erheblich verletzt hat. Erst recht gilt das bei Berücksichtigung der drei (in der Beweiswürdigung völlig übergangenen) "oberflächlichen, kleinen, punktförmigen Oberhautdefekte', die Frau BB 'im Bereich beider Brustdrüsen' im Verlauf der Auseinandersetzung erlitten hat (UA
S. 15); nach Sachlage sind diese Verletzungen schwerlich anders als dadurch zu erklären, daß der Angeklagte hier jeweils das Messer lediglich "aufgesetzt', also gerade keine zum Tod führende Verwundungen herbeizuführen versucht hat. Verhält es sich aber so, dann könnte das darauf hindeuten, daß es dem Beschwerdeführer 'nur' darauf angekommen ist, seine Ehefrau sozusagen nachdrücklich zu bedrohen, und daß der von ihm geführte Stich letztlich auch keinen anderen Zweck verfolgte, als der Nebenklägerin mit größtmöglicher Intensität klarzumachen, wie ernst es ihm mit seiner Absicht, sie 'in die Familie zurückzuführen', war.
Selbstverständlich schließt all das nicht die Möglichkeit aus, daß sich der Tatrichter trotzdem die Überzeugung von einem bedingten Tötungsvorsatz verschafft. Der auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht vorzunehmenden Prüfung kann das aber nur standhalten, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß der Tatrichter erkennbar die seiner Überzeugungsbildung entgegenstehenden Umstände gesehen, gewürdigt und in seine Abwägung einbezogen hat. Daran fehlt es hier."
Dem tritt der Senat mit dem Bemerken bei, daß das angefochtene Urteil auch eine Auseinandersetzung mit der Frage des Rücktritts vom Versuch vermissen läßt.
Ruß zschockelt Kutzer Blauth Miebach
von;