Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 25.08.1994 – 5 StR 469/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 469/94 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. August 1994 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1994 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten HB wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Februar 1994 nach S 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.
2. Auf die Revision des Angeklagten zu wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs schuldig ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten EEE und zZ sowie die Revision des Angeklagten o® werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Die Angeklagten Hg und OB haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt zu Freiheitsstrafen verurteilt: Den Angeklagten HD wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs; den Angeklagten ze» wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs; den Angeklagten o® wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Computerbetruges sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs. Die Revisionen der Angeklagten HB und zu haben im Umfang ebenso
der Beschlußformel Erfolg; im übrigen sind wie die Revision des Angeklagten o@®. aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat zur Verurteiluns der Angeklagten HB ud ZW sen ser Tat zum Nachteil des Zeugen He (Nr. II 4. der Urteilsgründe) ausgeführt:
"Die Feststellungen ergeben, daß (die Angeklagten Hp und zB den Zeugen He vor allem mittels der von dem fortlaufend angedrohten Einsatz der Pistole ausgehenden Nötigung in ihre Gewalt gebracht und gehalten hatten und daß diese Nötigung auch dazu geführt hatte, daß sich der Zeuge He in das Wohnmobil verbringen und fesseln ließ. Dieses Vorgehen stellt sich - jedenfalls in Form der natürlichen Handlungseinheit - als eine einzige Nötigung dar. Da mindestens nicht ausschließbar ist, daß (die beiden Angeklagten) zur Benutzung des Kraftfahrzeuges des Zeugen He schon entschlossen waren, als sie ihn in das Wohnmobil nötigten, begann mit dieser Handlung der in § 248 b StGB vorausgesetzte Gewahrsamsbruch auf Zeit, so daß die Nötigung die Straftat nach § 248 b StGB mit dem schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Tateinheit verbindet.
Die entsprechende Schuldspruchberichtigung läßt die wegen unbefugter Benutzung eines Kraft£fahrzeuges festgesetzte Einzelstrafe entfallen."
Dem schließt sich der Senat an. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätten
verteidigen können.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 St?O, daß bei Gen Angeklagten HB und zB die Einsatzstrafen von acht bzw. sieben Jahren bestehen bleiben.
Hinsichtlich des Angeklagten zu entzieht der Fortfall der Einzelstrafe von einem Jahr wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs der Bemessung der Gesamtstrafe die Grundlage, so daß bei ihm die Gesamtstrafe aufgehoben werden muß.
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