Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 24.08.1994 – 3 StR 268/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. August 1994
in der Strafsache
gegen
Mohamed MED . seborener AED. alias Ka. aus K@. geboren am ®. & :>5: in a1 Be (Libanon) ,
wegen Mordes u. a.
ut
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1994 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. November 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 1994 bemerkt der Senat:
Soweit der Verteidiger die Unwirksamkeit der Anklage geltend macht, handelt es sich zwar nicht um eine der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterliegende Verfahrensrüge, sondern um eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung einer Verfahrensvoraussetzung. Diese ergibt jedoch, daß die Anklageschrift durch Anklagesatz und wesentliches Ergebnis der Ermittlungen die Verstöße des Angeklagten insoweit hinreichend konkretisiert, als sie der Verurteilung zugrundegelegt worden sind. Daß der Angeklagte nach der dafür allein maßgeblichen Urteilsformel nicht auch wegen un-
erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in Tateinheit, vgl. Beschluß des Senats vom 13. Juli 1994 - 3 StR 138/94) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Überlasser von Betäubungsmitteln bei einer durch eine unbeabsichtigte Überdosis herbeigeführten Todesgefahr nach § 13 StGB aufgrund vorangegangenen pflichtwidrigen Tuns verpflichtet ist, die Gefahr abzuwenden (BGH NStZ 1984, 452; ebenso BGH NStZ 1985, 319, 320 m. abl. Anm. von Roxin; vgl. auch BGH JR 1993, 418, 419). Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte das Eingreifen hilfsbereiter Dritter verhindert hat.
Ferner weist der Senat darauf hin, obgleich der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist, daß die beim Mord vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung {BGHSt 30, 105 ££f.) rechtsfehlerhaft ist. Für diesen vom Großen Senat für Strafsachen in Heimtückefällen aufgezeigten Weg ist nur dort Raum, wo der Tatrichter wegen des Fehlens gesetzlicher Milderungsgründe eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängen müßte, die im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände schuldunangemessen wäre (BGH NStZ 1982, 69; 1984, 20). Dies ist hier nicht gegeben, da die Strafkammer die Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach den SS 13, 49 Abs. 1 StGB hatte und hierbei die von ihr angenommene "subjektive Zwangslage" des Angeklagten bei Erfüllung seiner Handlungspflicht hätte würdigen können. Im übrigen würden außergewöhnliche Umstände, die eine an sich gesetzlich nicht mögliche Strafrahmenverschiebung recht-
fertigen könnten, in einer solchen "Zwangslage", die der Angeklagte selbst in erheblich schuldhafter Weise herbeigeführt hat, nicht gesehen werden können.
Ruß Zzschockelt Rissing-van Saan Blauth winkler