Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 23.08.1994 – 5 StR 447/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 447/94

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 23. August 1994 in der Strafsache gegen

Andre PU aus Do 1 dort geboren am zmuip 1963,

wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 1994 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts beanstandet, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Kammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers auch auf eine im Urkundenbeweis "gemäß § 250 StPO" verlesene Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung des Angeklagten gestützt. Die Verlesung erfolgte, nachdem der als Zeuge gehörte Vernehmungsbeante erklärt hatte, er könne lediglich die Richtigkeit der Protokollierung versichern, sich jedoch

nicht an den Inhalt der Vernehmung erinnern. Eine solche Verlesung läßt das Gesetz aber nur bei Nieder-

schriften über richterliche Vernehmung des Beschuldigten zu (§ 254 StPO). Ein Fall des § 253 StPpo liegt nicht vor. Danach war die Verwertung der im Urteil wörtlich wiedergegebenen Angaben, die der in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte bei der Polizei gemacht hat, unzulässig (vgl. BGHSt 14, 310 £f; 22, 170, 172).

Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß der Tatrichter sich bei seiner Überzeugungsbildung neben den von weiteren Beweisergebnissen gestützten und an sich für eine Verurteilung ausreichenden Angaben des Tatopfers auch von der fehlerhaft berücksichtigten eigenen Einlassung des Angeklagten hat leiten lassen. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, so daß es auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers (namentlich zur unterbliebenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB) nicht ankommt.

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