Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 12.07.1994 – 5 StR 388/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 388/94
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 12. Juli 1994 in der Strafsache
gegen Thomas Carsten Helmut E aus Bi dort geboren an . 1962,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1994 beschlossen:
1. Der Antrag des Nebenklägers nach S 346 Abs. 2 StPO, der sich gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 1994 richtet, durch den die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 21. Januar 1994 als unzulässig verworfen worden ist,
wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antrag des Nebenklägers, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das genannte Urteil wiedereinzusetzen,
wird als unbegründet verworfen. 3. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechts-
mittels und die dem Angeklagten dadurch ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Frist für die Einlegung der Revision hatte mit der Verkündung des Urteils am 21. Januar 1994 begornen, weil der Nebenklägervertreter an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (S 401 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Der Nebenklägervertreter macht zwar geltend, der Fristbeginn gemäß $S 401 Abs. 2 Satz 1 StPO sei hier nicht entscheidend, weil er am 21. Januar 1994 - dem Tag der Urteilsverkündung - nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Er sei an diesem Tage pünktlich im Sitzungssaal gewesen und habe eine viertel Stunde allein auf den Beginn der Hauptverhandlung gewartet. Nachdem niemand erschienen sei, habe er den Wachtmeister gefragt, wann die Hauptverhandlung beginne; als dieser ihm auch keine Auskunft habe geben können, ob an diesem Tage überhaupt eine Hauptverhandlung stattfinden würde, sei er gegangen.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls trifft dieser Vortrag nicht zu. In diesem ist ausdrücklich vermerkt, daß der Nebenklägervertreter den Sitzungssaal am 21. Januar 1994 nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt um
9.30 Uhr verlassen habe; die Sache wurde um 9.40 Uhr aufgerufen. Letztlich kommt es darauf nicht an. Von Bedeutung für den Fristbeginn ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, ob der Nebenklägervertreter an der Hauptverhandluns teilgenommen hat (S 401 Abs. 2
Satz 1 StPO). Dieses war am 4., 7. und 14. Januar 1994
der Fall.
Die am 5. April eingelegte Revision ist damit zutreffend als verspäcet und unzulässig verworfen worden.
Der rechtzeitig und formgerecht angebrachte Wiedereinsetzungsamtrag hät keinen Erfolg. Die Auffassung des Nebenklägervertreters, § 401 Abs. 2 Satz 1 finde keine Anwendung, wenn bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung dem Nebenkläger der Tag der Verkündung des Urteils nicht bekannt sei und der Nebenkläger erst durch die
Zustellung des Urteils erfahre, daß ein Urteil verkündet worden ist, widerspricht der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die Fristversäumung beruht deshalb auf einem Verschulden des Nebenklägervertreters, das sich der Nebenkläger zurechnen lassen muß (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 41. Aufl. § 44 StPO Ran. 19 m. Rspr.-Nachw.).
Da die Revision unzulässig ist, kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO S 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).
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