Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 22.05.1996 – 2 StR 186/96

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 186/96 Wuesbanen

vom

22. Mai 1996

in der Strafsache

gegen

Koffi M ED 4 A„aus WOHER, geboren am MM. ME 1967 in L@® (Togo),

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

s

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 1995 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das angefochtene Urteil ist am 29. Juni 1995 verkündet worden. Da der Nebenkläger und sein Prozeßvertreter an einem der drei Verhandlungstage anwesend waren, lief die Frist zur Einlegung der Revision bereits am 6. Juli 1995 ab (vgl. BGH,

Beschluß vom 12.7.1994 - 5 StR 388/94). Das am 7. August 1995 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel ist damit verspätet und unzulässig.

Jähnke Theune Gollwitzer

Detter Athing