Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Entscheidung vom 10.06.1994 – 5 StR 755/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 75

5/94

BUNDESGERICHTSHOF

Manfred geboren

wegen V

Der 5. 25. Apr

von NDR

in der Strafsache gegen

K > aus Hau. am 1948 in LE»,

ergewaltigung u. a.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am il 1995 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bemerkt der Senat: . Die Hinweise der Revision auf die Mängel des Hauptverhandlungsprotokolls treffen teilweise zu. Das Protokoll ist (insbesondere S, 25/26) offensichtlich lückenhaft und vermag deshalb die Beweiskraft des § 274 S. 1 StPO nicht zu entfalten. Es gilt Freibeweis.

Der mit der Revisionsgegenerklärung vorgelegten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden entnimnt der Senat, daß der von der Revision behauptete Verfahrensfehler nicht stattgefunden hat.

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