Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 16.05.1994 – 3 StR 61/94

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 16. Mai 1994

in der Strafsache gegen

Zoran MO er aus VE. seboren am &. WB (

1962 in N Jugoslawien), wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 1994 beschlossen:

Die Gegenvorstellungen des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 20. April 1994 werden zurückgewiesen.

Ein Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO geboten wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts war den Verteidigern zugestellt worden. Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht notwendig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. S 349 Rdn. 15 m. Nachweisen).

Näherer Erörterung der - unbegründeten - inhaltlichen Einwendungen gegen den Senatsbeschluß vom

20. April 1994 bedarf es nicht; die nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO getroffene Entscheidung ist endgültig.

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