Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 27.10.1995 – 3 StR 321/95

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

von

10. April 1996 in der Strafsache

gegen

Norbert Walter B EB aus ng. geboren au. BD 1953 in sEB.

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.

1996 beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten, ihm nachträglich gemäß § 33 a StPO rechtliches Gehör gegenüber der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 1995 zu gewähren und den die Revision verwerfenden Beschluß des Senats vom 28. Februar 1996 bis zur endgültigen Entscheidung "auszusetzen", werden zurückgewiesen.

Ein Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs geboten wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat in dem genannten Beschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts war dem Verteidiger des Angeklagten zuge-. stellt worden. Rechtsanwalt na. der die Revision eingelegt hatte, war weiterhin sein Pflichtverteidiger. Dem Gebot des rechtlichen Gehörs ist genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht notwendig (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Mai 1994 - 3 StR 61/94 und Beschl. v. 13. Juli 1994 - 2 StR 194/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO

42. Aufl. S 349 Rdn. 15 m.w.N.).

April

Die vom Senat am 28. Februar 1996 nach S 349 Abs. 2 StPO getroffene Entscheidung über die Revision ist endgültig.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Winkler