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BGH Beschluss vom 25.02.1994 – 3 StR 625/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 625/93

vom

25. Februar 1994 in der Strafsache

gegen

1. Nikolacs CE u: 1. geboren am &. ED 1957 in vB (Griechenland),

2. Bfstretios Cu au: Dur geboren am @&. &D 1955 in sl (Griechenland),

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. Februar 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Nikolaos CO unG Efstratios CB wirc das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Juli 1993, auch soweit es den Angeklagten Ioannis AB betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Nikolaos CEb EB wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und mit versuchtem Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, den Angeklag-

ten Efstratios CB wesen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-

teilt.

Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils, weil die lückenhaften und teilweise widersprüchlichen Feststellungen die Verurteilungen nicht zu tragen vermögen.

Schon hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Versicherungsbetruges fehlt es an wesentlichen Feststellungen. Unklar bleibt, was Gegenstand des vom Angeklagten Nikola0s CB bei Übernahme der Gaststätte abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrages war. Zwar teilt das Urteil an einer Stelle mit, daß der Angeklagte die Gaststätte mit einer Summe von 250.000 DM gegen Feuer versicherte. An anderer Stelle ist davon die Rede, daß der Angeklagte von der Versicherung 35.000 DM als Ersatz für sein Eigentum erhalten hätte, wobei ihm die Warenvorräte überwiegend nicht gehörten. Welche Gegenstände konkret versichert waren und vor allem, welche Ansprüche der Angeklagte Nikolaos CE auf Grund des von ihm geplanten Brandes in betrügerischer Absicht realisieren wollte, bleibt offen. Hierauf kommt es für den Tatbestand des § 265 StGB oder dessen Versuch jedoch an (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 265 Rdn. 3 m.w.N.). Ohne Begründung nicht nachvollziehbar ist auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte Nikolaos CE habe mit Hilfe seines Bruders Efstratios CB und des Mitangeklagten AU it Benzin getränktes Toilettenpapier in den Gaststättenräumen verteilt und mit Wollfäden umwickelte Kerzen als Zündquellen aufgestellt, um nicht nur das Inventar der Gaststätte, sondern das Gebäude, in dessen Obergeschoß vier Menschen wohnten, insgesamt in Brand zu setzen. Ein Motiv für eine vom Landgericht angenommene Absicht, das Gebäude in Brand zu setzen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Daß der Angeklagte Nikolaos CD GEB sich für sich oder für einen Dritten finanzielle Vorteile durch den Brand des Hauses versprochen haben könnte,

ist eher fernliegend. Mit Gefühlsregungen wie Wut oder Verärgerung über die ordnungsbehördliche Schließung der Gaststätte als möglichen Motiven befaßt sich das Urteil nicht.

Auch im übrigen entbehren die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord zum Nachteil der vier in den Obergeschossen wohnenden Mieter bzw. der Beihilfe zu diesen Delikten einer den Urteilsgründen zu entnehmenden tragfähigen Grundlage. Die Urteilsausführungen erschöpfen sich in allgemein gehaltenen Formulierungen, die eine ordnungsgemäße Subsumtion nicht ermöglichen. Abgesehen von widersprüchlichen Darlegungen, mit denen das Landgericht zum einen feststellt, die vier Mieter hätten sich zum Tatzeitpunkt in ihren Wohnungen aufgehalten, dies hätten die Angeklagten gewußt (UA S. 12), in der rechtlichen Würdigung zu SS 211, 22 StGB jedoch zum anderen ausführt, eine solche Feststellung habe sich nicht treffen lassen (UA S. 18), ist die Berufung auf die nicht näher dargelegte "bauliche Beschaffenheit des Hauses" ohne konkrete Feststellungen weder geeignet, die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu belegen, noch ausreichend, um die Annahme eines vorsätzlichen Handelns der Angeklagten im Sinne der SS 306 Nr. 2, 211 StGB bzw. 5 27 StGB zu tragen. Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes setzt überdies eine umfassende Abwägung aller Umstände voraus, die für oder gegen einen bedingten Vorsatz oder aber für bloße Fahrlässigkeit eines Angeklagten sprechen können (st.Rspr., vgl. u.a. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 30 und 35). Auch hieran fehlt es. Schließlich sind die Voraus-

setzungen für die Annahme des Mordmerkmals "mit gemeingefährlichen Mitteln" nicht dargetan (vgl. Lackner StGB 20. Aufl. § 211 Rän. 11).

Die sachlichrechtlichen Mängel betreffen auch den wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und versuchtem Versicherungsbetrug verurteilten Mitangeklagten AB. dessen Revision der Senat als unzulässig verworfen hat. Die Urteilsaufhebung war daher gemäß S 357 StPO auf diesen Angeklagten zu erstrecken.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach