Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994

BGH Urteil vom 24.02.1994 – 4 StR 683/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

24. Februar 1994 in der Strafsache

gegen

Andreas Horst TÜEEEE aus CE. <seboren am CE 1953 in VE. zur Zeit einstweilen

untergebracht,

wegen Totschlags u.a.

Jo

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1994, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf Maatz Dr. Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretärin EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juni 1993 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren (Einzelstrafen: acht und sechs Jahre) verurteilt; ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen der Angeklagte und die Nebenklägerinnen die Verletzung materiellen Rechts; die Nebenklägerinnen erheben darüber hinaus eine Verfahrensrüge.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge der Nebenklägerinnen ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen unzulässig im Sinne des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat weder einen Rechtsfehler zu Gunsten noch zu Lasten des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere ist die Verneinung des Vorliegens eines Mordmerkmals aus Rechtsgründen nicht zu be-

anstanden. Auch soweit das Landgericht eine natürliche Handlungseinheit zwischen der versuchten und der vollendeten Tötung der beiden Töchter des Angeklagten abgelehnt und Tatmehrheit angenommen hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung stand.

Nach der Rechtsprechung liegt natürliche Handlungseinheit vor, wenn mehrere, im wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten als einheitliches Geschehen darstellt (BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231). Grundsätzlich können diese Voraussetzungen auch dann gegeben sein, wenn sich die Angriffe des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten (BGH NUW 1985, 1565; NStZ 1985, 217 = JR 1985, 512 m. abl. Anm. Maiwald). Hierbei darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt nur ausnahmsweise zugänglich sind. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH StV 1981, 396 m.w.N.; Jähnke LK StGB 10. Aufl. § 212 Rdn. 38). Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außerge-

wöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden (vgl. BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 2 und 5), oder eines gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriffs (vgl. BGH NJW 1985, 1565) willkürlich und gekünstelt erschiene.

Ein solcher Sonderfall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr beabsichtigte der Angeklagte, der aus Angst vor längerer Inhaftierung seine Selbsttötung plante und der seine Ehefrau für eine schlechte Mutter hielt, aufgrund eines einheitlichen Entschlusses seine Kinder zu töten, um ihnen eine trostlose, von Verwahrlosung gekennzeichnete Zukunft zu ersparen. Zu diesem Zweck stach er zunächst solange mit einem Messer auf seine Tochter Jennifer ein, bis er sie für tot hielt. Dann wandte er sich seiner Tochter Melanie zu, ergriff erneut das Messer und stach nunmehr dreimal in Tötungsabsicht auf dieses Kind ein, Die Tat richtete sich somit gegen individuell ausgewählte Opfer; der Zusammenhang zwischen den Tatausführungen ist hier auch nicht so eng, daß die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit geboten wäre.

3. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten den Nebenklägerinnen und der durch die Revisionen der Nebenklägerinnen dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklä-

gers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. S 473 Rän. 11).

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien