Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 22.02.1994 – 5 StR 43/94

5. Strafsenat

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5_StR 43/94

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Februar 1994 in der Strafsache

gegen

Falko F > aus Pen, geboren am GE. EEE 1957 in Sc MED ,

wegen Vergewaltigung u.a.

20

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 27. Mai 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf das im Schriftsatz des Verteidigers vom

20. Februar 1994 erneut angesprochene Problem, daß ein Schöffe in Widerspruch zu Übergangsvorschriften nach dem Einigungsvertrag (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - 5 StR 473/93 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt = NJW 1994, 267) an der Verhandlung mitgewirkt habe, obwohl er weder seinen Wohnsitz noch seinen Arbeitsplatz im Gerichtsbezirk des Bezirksgerichts Potsdam gehabt habe, verweist der Senat auf die zutreffende Stellungnahme des

Generalbundesanwalts, wonach Wohnsitzmängel

- wie hier - unbeschadet ihrer rechtlichen Gestaltung nach Maßgabe des S 33 GVG zu beurteilen sind. Aus einem Verstoß gegen den Wohnsitzgrundsatz des § 33 Nr. 3 GVG läßt sich aber

- was die Revision zutreffend einräumt - ein Besetzungsmangel nicht herleiten.

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