Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 19.01.1994 – 3 StR 632/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 632/93
vom
19. Januar 1994 in der Strafsache
gegen
Jörg Ichannes HE zu: Vu. sehoren am @. USED 1965 in vo.
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1994 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat kann offenlassen, ob ein Fall des
§ 256 Abs. 1 StPO gegeben sein könnte. Jedenfalls war die Verlesung des Gutachtens des Chefarztes und des Oberarztes des EB - Krankenhauses nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft; nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung erfolgte die Verlesung "in allseitigem Einverständnis" (Bl. 239 Rückseite d.A.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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