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BGH Urteil vom 22.12.1993 – 3 StR 544/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 _ StR 544/93

vom

22. Dezember 1993 in der Strafsache

gegen

Detlef Bernhard Hp aus ri. seporen am ©. Em :95: 1 DB u.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (zB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Zr BL

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Mai 1993 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tat vom 2, Dezember 1992) verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie begründet ihr uneingeschränkt eingelegtes Rechtsmittel allein mit Angriffen gegen den Strafausspruch, insbesondere gegen die Wertung der am 27. November 1992 begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung (Fall II 1 der Urteilsgründe) und der vollendeten schweren räuberischen Erpressung vom 2. Dezember 1992 (Fall II 2 der Urteilsgründe) als minder schwere Fälle.

Das Rechtsmittel ist im Fall II 1 der Urteilsgründe offensichtlich unbegründet.

Demgegenüber führt die Revision im Fall II 2 der Urteilsgründe zur Aufhebung im Schuld- und Strafausspruch.

Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte am 2. Dezember 1992 eine Bank, um sich Geld zu beschaffen. Er richtete den mitgeführten Gasrevolver auf den Geschäftsstellenleiter und verlangte von diesem die Herausgabe von 20.000 DM. Der Geschäftsstellenleiter erschrak und bat den Angeklagten, ruhig zu bleiben, und zur Kasse zu gehen. Daraufhin begab der Angeklagte sich zur Kasse, wobei er seine Waffe abwechselnd auf den Geschäftsstellenleiter und zwei weitere Bankangestellte richtete. In der verglasten Kassenbox standen ein Kassierer und eine Auszubildende, die erst Jetzt auf den Vorfall aufmerksam wurden. Sie erkannten, daß der Geschäftsstellenleiter, auf den der Angeklagte in diesem Augenblick die Waffe gerichtet hielt, in Gefahr war. Aus Sorge um dessen Leben füllten sie über 30.000 DM in die Plastiktüte, die der Angeklagte ihnen zugeschoben hatte. Der Angeklagte verließ sodann die Bank.

Die Einwendungen der Revision zum Strafausspruch erschöpfen sich auch in diesem Fall in unbeachtlichen Angriffen gegen die Bewertung der Strafzumessungstatsachen durch das Landgericht im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles gemäß 5 250 Abs. 2 StGB. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts begegnen jedoch aus einem anderen Grund durchgreifenden rechtlichen Bedenken,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des Banküberfalls vom 2. Dezember 1992 der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub schuldig gesprochen. Als das mit der höchsten Strafdrohung versehene und deshalb für die Strafzumessung maßgebliche Gesetz hat es § 250 StGB angesehen, die Tat als minder schweren Fall im Sinne des $S 250 Abs. 2 StGB gewertet und als verfügbaren Strafrahmen ausdrücklich Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren bezeichnet. Diese Annahme ist nicht rechtsfehlerfrei,

a) Für die Ermittlung der höchsten Strafdrohung gemäß S 52 Abs. 2 Satz 1 StGB gilt nicht die abstrakte Betrachtungsweise in dem Sinne, daß die Regelstrafrahmen der in Betracht kommenden Straftatbestände - hier $S 250 Abs. 1 StGB und § 239 a Abs. 1 StGB - darüber entscheiden, welches Gesetz die höhere Strafe androht; es ist vielmehr ein Vergleich der im konkreten Fall anwendbaren Strafrahmen erforderlich, so daß auch benannte oder unbenannte Strafschärfungs- oder Milderungsgründe und die hierdurch eröffneten Ausnahmestrafrahmen zu beachten sind, sofern der Tatrichter deren Voraussetzungen als erfüllt ansieht (vgl. Vogler in LK StGB 10. Aufl. S 52 Rdn. 44; Dreher/Tröndle stGB 46. Aufl.

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§ 52 Rdn. 3; Lackner StGB 20. Aufl. $S 52 Rdn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. September 1993 - 3 StR 373/93). Abgesehen davon, daß das Landgericht einen minder schweren Fall des

§ 239 a StGB nicht ausdrücklich geprüft hat, droht S 239 a StGB, der gemäß S 239 a Abs. 2 StGB: für minder schwere Fälle einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht, im konkreten Fall eine höhere Strafe an als S 250 StGB. Da das Landgericht die Tat vom 2. Dezember 1992 ausdrücklich "im Rahmen minder schwerer Fälle als durchschnittlich "gewertet und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten eine Strafe etwa in der Mitte des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB für angemessen erachtet hat, ist nicht auszuschließen, daß es bei Anwendung des § 239 a Abs. 2 StGB eine höhere Strafe verhängt hätte.

b) Indessen begeonet die - nicht näher begründete - Annahme des Landgerichts, das Geschehen vom 2. Dezember 1992 erfülle, so wie festgestellt, die Tatbestandsmerkmale und die subjektive Seite des 5 239 a StGB, gemäß 5 301 StPO zu beachtenden Bedenken. Unklar ist schon, ob der Angeklagte sich des Geschäftsstellenleiters der Bank bemächtigt hat. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein Sichbemächtigen im Sinne des § 239 a StGB vorliegen kann, wenn der Täter sein Opfer mit einer Schußwaffe auch über eine größere Distanz in Schach hält (vgl. BGH NStZ 1986, 166; BGHR StGB § 239 a I Sichbemächtigen 1; vgl. auch Lackner, StGB,

20. Aufl. § 239 a Rdn. 3). Erforderlich ist aber, daß das Opfer an der freien Bestimmung über sich selbst gehindert worden ist. Dies ist den bisherigen Feststellungen nicht eindeutig zu entnehmen. Der Angeklagte richtete, bevor er die Kasse erreichte, seine Waffe abwechselnd auf den Ge-

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-22/3-str-544-93#rd_12

schäftsstellenleiter und zwei weitere Bankangestellte, die sich ersichtlich innerhalb des Geschäftsraumes an einer anderen Stelle aufhielten. Mangels näherer Darstellung ist nicht auszuschließen, daß auf Grund dieser Umstände für den Geschäftsstellenleiter eine Möglichkeit bestand, sich der Bedrohung durch den Angeklagten, etwa durch Flucht oder durch einen Sprung hinter die Kundentheke, zu entziehen. Die Feststellungen verhalten sich auch nicht dazu, welche Vorstellungen und willensrichtung der Angeklagte in dem Zeitpunkt hatte, als er den Revolver auf den Geschäftsstellenleiter gerichtet hielt und das Geld vom Kassierer in Empfang nahm. § 239 a StGB setzt auf der Täterseite die Absicht voraus, die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen. Die Urteilsgründe befassen sich jedoch nicht mit der Frage, ob der Angeklagte den Geschäftsstellenleiter bedrohte, um gerade dadurch den Kassierer zur Herausgabe des Geldes zu veranlassen. Deß der Angeklagte in der Vorstellung handelte, durch die Bedrohung mit der Waffe den Geschäftsstellenleiter zu einer entsprechenden Anweisung an den Kassierer zu veranlassen, ist ebenfalls nicht festgestellt. Nicht auszuschließen ist - hierfür könnte die zwischenzeitliche Bedrohung anderer anwesender Bankangestellter sprechen - daß der Angeklagte sich vornehmlich selbst vor einem Zugriff schützen wollte.

Die Höhe der Strafe im Fall II 1 der Urteilsgründe und der von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandete Maßregelausspruch werden von der Aufhebung im Fall II 2 nicht berührt.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach